Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/66: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 7 Seiten
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Arbeitnehmer doch wieder häufiger am Wochenende arbeiten müsse. Deshalb schlägt das VSAO folgende Regelung vor:
"Die Arbeitszeit darf während der sieben Tage an Werktagen nicht mehr als neun Stunden betragen, sofern es sich nicht um Nachtarbeit handelt, an Wochenenden und Feiertagen nicht mehr als 12 Stunden."
Zudem solle sichergestellt werden, dass die neue Regelung nicht zu Minusstunden führe. Die Aufnahme folgender Bestimmung würde dies sicherstellen:
"Durch die Anwendung der Bestimmungen in diesem Artikel dürfen für die Arbeitnehmerin bzw. für den Arbeitnehmer keine Minusstunden entstehen.“
Das VSAO fordert zudem, dass die Kompensationsbestimmungen regelmässig kontrolliert werden.
Der VLSS stellt sich auf den Standpunkt, dass die Limitierung der Tagesarbeit auf 9 Stunden nicht realistisch sei. FMH begrüsst die Regelung, die Überschreitung der Limite von 9 Stunden sei aus Gründen der Weiterbildung zu erlauben, beispielsweise damit AssistenzärztInnen eine Operation beenden könnten.
Syna und cura humanis schliesslich lehnen diese Regelung strikte ab, eine 6- Tagewoche sei bereits das oberste Maximum, da die gesundheitliche Belastung mit der Dauer der Arbeitseinsätze zunehme. Gerade im Gesundheitswesen sei auf genügend Erholungszeit zu achten – einerseits zum Wohle der Arbeitnehmenden aber andererseits auch zum Wohle der Patientinnen und Patienten.
Labmed fordert, dass diese Bestimmung auch auf medizinische Labors anwendbar erklärt wird.
SAV, SGV, H+, Fédération des entreprises Romandes, Centre Patronal, chambre vaudoise des arts et métiers sind mit dieser Bestimmung einverstanden, sie komme den Arbeitgebern entgegen. Sie wünschten sich jedoch ein Kompensationszeit von vier Wochen. Der SAV führt weiter aus, dass die Formulierungen zum Teil unglücklich seien; z.B. „83 aufeinanderfolgende Stunden“ erwecke den Eindruck, dass ein Tag mehr als 24 Std. habe. Ausserdem sei in Abs. 1 die Rede von „ aufeinanderfolgende Tage“ in Abs. 2 jedoch von „…zusammenhängende Tage“, was auch nicht zur Klärung beitrage.
H+ ist, wie erwähnt, im Grundsatz ebenfalls einverstanden. Weist jedoch darauf hin, dass auch diese Bestimmung vielen Betrieben Mühe bereite. Sie schlägt ebenfalls vor, dass die Abs.1 und 2 klarer herausgearbeitet werde. Sie weist auch auf die unterschiedlichen Formulierungen von „zusammenhängende“ und „aufeinanderfolgende“ Tage und dass die „fünf-Tage-Woche“ als drittletztes von 34 Wörtern zu spät komme.
Für die französische Version schlägt die Chambre vaudoise des arts et métiers eine andere Formulierung des Abs. 2:
"Pendant ces sept jours, la durée du travail quotidien ne doit pas excéder 9 heures, à moins que le travail considéré ne constitue aussi du travail de nuit".
Das Kantonsspital Frauenfeld und die Solothurner Spitäler AG haben keine Bemerkungen.
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