Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/66: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 7 Seiten

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zu unklar formuliert. Verschiedene Interpretationen seien möglich und somit eine einheitliche Umsetzung in der Schweiz nicht gewährleistet. Zudem würden die neuen Bestimmungen zusätzliche personelle Ressourcen und damit verbunden Kosten generieren. Die Kantone BL, BS, GR, JU, LU, NW, OW, SH, ZG, SO, TI, UR und ZH begrüssen die Revision. Die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft und die Berufsorganisationen begrüssen die Einführung der Verlängerung der Arbeitswoche sowie der Nachtarbeit. Für H+, Chambre vaudoise des arts et métiers, SGV, SAV ist die vorgeschlagene Pikettdienstregelung unnötig, während sie für den VSAO, VPOD, SBK u.a.m. zu wenig weit geht.

2 Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse

1. Verlängerung der Arbeitswoche (Art. 7 ArGV 2)

Bis auf wenigen Ausnahmen sind sich alle Stellungnehmenden darin einig, dass diese Bestimmung notwendig und sinnvoll ist.

Die Mehrheit der Kantone äussert sich positiv zu diesem Vorschlag, einige finden jedoch die Formulierung dieser Bestimmung etwas unglücklich, deshalb schlägt der Kanton Bern Folgendes vor:

Arbeitnehmer dürfen an bis zu sieben aufeinanderfolgenden Tage beschäftigt werden, sofern a) die Tages- und Abendarbeit nicht mehr als neun Std. beträgt, b) ausschliessend mind. 83 aufeinanderfolgende freie Stunden gewährt werden (inklusive Ersatzruhetag für den So. und den wöch. freien Halbtag), c) die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten ist. d) die Nachtarbeit die Grenzen von Art. 10 Abs. 2 ArGV 2 enthält.

Der Kanton Luzern ist auch der Auffassung, dass die Formulierung zu wünschen übrig lässt. Er stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung nicht auch auf Heime anwendbar sein soll, da auch Schulheime usw. darunter fallen können. Der KAI FR ist gegen die Aufnahme dieser Bestimmung, weil damit eine grosse zusätzliche Belastung des Personals verbunden ist. Die Gesundheitsdirektion desselben Kantons stellt sich hingegen hinter diese Revision, da die Sieben-Tagewoche in vielen Spitälern bereits Realität sei.

SGB, VSAO, VPOD, SVBG, EVS, SBK. Schweiz. Hebammenverband, kvSchweiz stimmen dieser Revision nur mit grossen Vorbehalten zu. Letzteres begründen sie nicht nur mit den negativen Folgen für die Gesundheit. Sie befürchten auch einen sprunghaften Anstieg der Fehlerquote und eine Häufung gefährlicher Fehler, welche mit der voraussehbaren und wissenschaftlich belegten Verschlechterung der Arbeitsleistung am Ende überlanger Arbeitseinsätze verbunden sein können. Sie begrüssen deshalb, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Woche diesen Bedenken Rechnung trägt.

Der VSAO führt zudem aus, dass gemäss einer im Januar 2006 durchgeführten Umfrage bei 300 AssistenzärztInnen nur 17.6 % davon wünschten, an mehr als an sechs Tagen am Stück zu arbeiten. Für die überwältigende Mehrheit sei es also wichtig, dass mindestens ein Tag pro Woche frei bleibe. Der Hauptgrund für den Wunsch nach einer Siebentage-Woche hänge mit der Anzahl freier Wochenenden zusammen. Lieber Samstag-Sonntag frei und dafür am nächsten Wochenende an beiden Tagen arbeiten. Werde nun festgeschrieben, dass auch an Sonntagen die Tagesarbeit nicht mehr als 9 Stunden betragen dürfe, bedeute dies zwingend ein 3- Schicht-System mit der Folge, dass die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne

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