Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/66: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 7 Seiten
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fachlich-medizinische und allenfalls um organisatorische aber keinesfalls um finanzielle Gründe handeln darf.
VSAO und SBK vertreten den Standpunkt, dass die Zeitgutschrift für die gesamte Zeit des Pikettdienstes 25% betragen muss. Syna fordert 30 % Zeitgutschrift. Für die VSAO, die Zeitgutschrift ist einerseits wichtig für den Gesundheitsschutz, andererseits fördert sie organisatorische und strukturelle Erneuerungen, weil Pikettdienste bezüglich Personalressourcen nicht mehr die billigste Variante sind.
2.2 Die Gegner einer neuen Pikettregelung äussern sich wie folgt:
Die Arbeitgeberorganisationen (H+ mit den GD der Kantone BL, BS, GL, SZ, ZH, SAV) lehnen die Aufnahme dieser Regelung strikte ab. Sie bedauern, dass zwischen den Sozialpartnern der Branche keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte. Sie vertreten die Auffassung, dass Art. 13 bis 14 ArGV 1 den Pikettdienst rechtsgenüglich regle. Der SAV führt zudem aus, dass der neue Artikel einen Systembruch darstelle, der im erläuternden Bericht nicht näher begründet werde. Vorliegender Verordnungsartikel bedeute eine Verschärfung der Pikettdienstregeln, die nur für eine Branche vorgesehen sei. Solche liessen sich grundsätzlich nur von Art. 26 ArG ableiten. Art. 27 ArG (Rechtsgrundlage der ArGV 2) hingegen lasse nur Abschwächungen der allgemeinen Rechtslage zu. Die ArGV 2 habe auf die besonderen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Es sei aber nicht einsichtig, weshalb die geltende Pikettdienstregelung in Spitälern belastender sei als in anderen Branchen.
Falls der vorgeschlagene Art. 8a trotzdem in die ArGV 2 aufgenommen werde, sollte nach Ansicht des SAV und von H+ sowie AG, VAKA, BL (GD), BS (GD), LU (GD), GL, OW (GD), SG (GD), UR (GD), SZ, ZH (GD) und ZG die Zeitgutschrift nur für die nichtaktive Pikettzeit erfolgen, da der Pikettdienst ansonsten doppelt bezahlt werde - der Weg und die effektive Arbeitszeit sei bei dieser Berechnung abzuziehen. Für H+, AG (GD) und ZH (GD), diese Haltung unterstütze die geplante Neufassung der EU-Arbeitszeitrichtlinie, die vorsieht, dass Bereitschaftsdienste nur dann als Arbeitszeit gelten, wenn tatsächlich eine Intervention vorliegt.
Die Zeitgutschrift von 20% der gesamten Pikettzeit führe zu einer Erhöhung der Arbeitskosten und einer Verkomplizierung der Arbeitszeiterfassung. Nicht nur die Kosten sondern auch die Personalrekrutierung sei in der Spitalbranche schwierig. H+ sowie BL, BS, GL und ZH schlagen deshalb einen 10%-Zeitzuschlag für die Pikettdienstzeit abzüglich des Weges und der effektiven Arbeitszeit vor (ZG bleibt bei 20%). Da die Zeitgutschrift dem Willen der Arbeitnehmenden entspreche, solle sie nicht mit finanziellen Entschädigungen kumuliert werden. Letzteres solle als Bestimmung in der ArGV 2 aufgenommen werden. Für H+ sowie für die GD der Kantone LU, OW, SZ, UR muss die Abrechnung der Zeitgutschrift m jährlich stattfinden und erst dann geschuldet sein, wenn mehr als 20 Einsätze pro Jahr geleistet werden müssen. H+ und die GD der Kantone GL, LU, OW, SZ, UR führen weiter aus, dass Art. 14 Abs. 3 ARGV 1, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen in einem Zeitraum von 4 Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein dürfen, weiterhin gelten sollte.
Im übrigen sei darauf hinzuweisen, so der SAV, dass die Regelung offenbar unnötig sei. Im erläuternden Bericht werde darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen die Arbeitnehmer innert kurzer Zeit am Arbeitsplatz erscheinen müssen, der Pikettdienst "oft am Arbeitsort" geleistet werde.
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