Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/66: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) · 7 Seiten

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SGV, Chambre vaudoise des arts et métiers, Fédération des Entreprises romandes, Centre patronal, Gastrosuisse und hotelleriesuisse lehnen diese Bestimmung kategorisch ab. Sie sei unnötig und würde eine Personalkategorie bevorzugt behandeln und somit einen Präzedenzfall schaffen. Eine so wichtige Regelung gehöre zudem ins Gesetz und nicht in eine Verordnung. Die vorgeschlagene Regelung sei administrativ kaum umsetzbar und würde die Kosten ins unermessliche steigen lassen.

Der VLSS erachte die Regelung der Interventionszeit als unglücklich, da die Arbeitgeber diese Bestimmung umgehen würden, indem sie längere Interventionszeiten einführen würden.

3. Verlängerung der Nachtarbeit (Art. 10 Abs. 2 ArGV 2)

Diese Änderung wird von allen Stellungnehmenden als notwendig und sinnvoll eingestuft. Der SGV sowie H+ stellen fest, dass die vorgeschlagene Lösung den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern entgegen komme. Grundsätzlich seien die betroffenen Betriebe mit der Regelung einverstanden, obwohl einige damit Mühe bekundeten. Gastrosuisse und hotelleriesuisse finden diese Bestimmung auch sinnvoll, sie trage zu mehr Flexibilität bei. Sie fordern deshalb, dass sie auch auf ihre Branche als anwendbar erklärt werden. .

Die Gesamtschweizerischen Dachverbände der Arbeitnehmer und ebenso die Berufsorganisationen sind mit der Einführung dieser Bestimmung einverstanden. Sie beantragen jedoch, dass klarer festgehalten wird, dass die Pausen als Arbeitszeit gelten und dass sie zwingend erfasst werden müssen.

Die GD der Kantone sind häufig skeptisch bezüglich der Anwendbarkeit. GE z.B. begrüsst die Möglichkeit in der Nacht 12 Std. zu arbeiten, hat aber nicht vor, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Ruhegelegenheit zur Verfügung zu stellen. NE hat Bedenken bezüglich der Umsetzung der vier Stunden Ruhezeit in Spitälern. VD stellt sich auf den Standpunkt, dass die Schicht nicht exakt 12 Stunden dauern kann, da die Nacht- und Tagschicht unbedingt eine gemeinsame Arbeitszeit bräuchten, um die Abteilung übergeben zu können. Die Verlängerung sollte dementsprechend auf 12.25 Std. erfolgen.

Anhang: Liste der Teilnehmer der Anhörung

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