Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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Vorsorgeeinrichtung der Entscheid der zuständigen IV-Stelle bindend. Für den überobligatorischen Anteil haben die Vorsorgeeinrichtungen im Prinzip die Möglichkeit, eigene Richtlinien aufzustellen. Sie schliessen sich aber auch hier in der Regel dem Entscheid der IV-Stelle an. Die berufliche Vorsorge (BVG) ist in der Regel nach der Festlegung eines IV-Grades durch die IV-Stellen im Rahmen der obligatorischen Versicherung ebenfalls an diesen Entscheid gebunden und zahlt automatisch Invalidenrenten für denselben IV-Grad aus. Dabei findet bei unfallbedingter Invalidität eine Koordination mit der entsprechenden Unfallversicherung statt. Tritt der Fall einer Überversicherung ein, gehen die Leistungen der UV vor, und die Leistungen der BV werden entsprechend gekürzt.

Die eingliederungsorientierte Rentenrevision wird sich auch positiv auf die Anzahl Invalidenrenten in der beruflichen Vorsorge auswirken. Der Anspruch auf BVG-Leistungen infolge Invalidität hängt nämlich vom Bestehen einer von der IV anerkannten Invalidität sowie vom Grad dieser Invalidität ab (Art. 23 und 24 BVG). Verringert sich die Invalidität oder entfällt sie ganz, kürzt bzw. streicht auch die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung die Leistungen, die sie bis zum Abschluss der Integrationsmassnahmen, d.h. bis zum von der IV-Stelle gefällten Rentenanpassungsentscheid ausgerichtet hat. Folglich wirken sich die Änderungen im IVG auf den Leistungsanspruch gemäss BVG aus, und zwar in folgendem Masse:

Um das Reduktionsziel von 12'500 gewichteten Renten für den Zeitraum von 2012 bis 2017 zu erreichen, müssen gut 16'500 IV-Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger wieder ins Erwerbsleben eingegliedert werden. Eine Analyse der Neuberentungen im Jahr 2000 zeigt, dass etwa 70 Prozent dieser Personen auch eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge beziehen, die bei einer erfolgreichen Wiedereingliederung wegfallen würde. Die durchschnittliche jährliche Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge in den Jahren 1998-2002 betrug pro Person CHF 13'000 (Frauen) bzw. CHF 19'000 (Männer)55. Da Pensionskassen für laufende Invalidenrenten ein Deckungskapital stellen, welches alle erwarteten zukünftigen finanziellen Verpflichtungen der Kasse aus dem Invaliditätsfall abdeckt, wird das ganze Deckungskapital im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente frei. Deshalb werden die gesamten Gewinne - anders als in der IV - genau in den Jahren 2012 bis 2017 anfallen, in denen die Eingliederungen stattfinden werden. Um die finanziellen Auswirkungen der Revision auf die 2. Säule abzuschätzen, müssen also die aufgrund der Eingliederungen frei werdenden Deckungskapitalien geschätzt werden. Die folgende Tabelle 3-5 fasst die Resultate zusammen:

55 Diese Zahlen basieren auf Daten aus den Pesnionskassenstatistiken der Jahre 1998, 2000 sowie 2002 und umfassen sowohl obligatorische als auch überobligatorische Leistungen.