Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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beitrag wurde der tiefere Wert verwendet, um auf der sicheren Seite der Schätzung zu bleiben.
Bei 4,2 Prozent der Teilnehmenden ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die Ergänzungsleistungen von durchschnittlich 21'840 Franken pro Jahr weggefallen50. Dieser Wert bezieht sich auf das Jahr 2006. Da die Ansätze erst 2004 erhöht wurden und die Umsetzung noch sehr zögerlich erfolgte51, dürfte das Einsparpotential in Zukunft deutlich höher sein.
Die Spitexleistungen haben sich um durchschnittlich 6'200 Franken pro Person und Jahr reduziert52. Der Anteil der Kantone und Gemeinden an den Ausgaben (Subventionen an Spitexorganisationen) liegt bei 38 Prozent53. Somit beträgt die Reduktion für Spitexleistungen 2'350 Franken pro Jahr und Person.
7 Prozent der Teilnehmenden des Pilotversuchs wären in den nächsten drei Jahren in ein Heim gezogen, weitere 22 Prozent gaben an, dies nicht sagen zu können54. Bei einer Beobachtungsperiode von 15 Jahren steigt dieser Wert an, da das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der versicherten Personen oder der pflegenden Angehörigen mit zunehmender Zeitdauer ebenfalls zunimmt. Für die Berechnungen der finanziellen Auswirkungen wurde angenommen, dass bei 20 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger eines Assistenzbeitrags ein Heimeintritt vermieden werden kann.
3.4.3 Streichung Hilflosenentschädigung und Kostgeldbeitrag für Minderjährige im Heim
Die IV wird mit der Streichung des im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) entstandenen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Kostgeldbeitrag für Minderjährige im Heim um 32 Millionen Franken entlastet. Diese sind von den Kantonen zu übernehmen. Da diese bereits im Rahmen des NFA abgegolten sind, handelt es sich hierbei nicht um eine Mehrbelastung für die Kantone.
3.5 Auswirkungen auf die 2. Säule (Berufliche Vorsorge (BVG)
3.5.1 Eingliederungsorientierte Rentenrevision
Die berufliche Vorsorge umfasst neben Altersvorsorge und weiteren Risikoversicherungen wie Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente auch eine Versicherung gegen Invalidität. Obligatorisch muss der so genannte koordinierte Lohn versichert werden. Lohnanteile, welche über dem koordinierten Lohn liegen, können versichert werden. Bezüglich der obligatorischen Leistungen ist für die berufliche
50 Frey et al 2007, S. 128. Längerfristig werden die Einsparungen noch höher ausfallen, da zum Zeitpunkt des Vergleichs die mit der 4. IV-Revision eingeführte Erhöhung der Maximalbeträge für ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten der EL erst ansatzweise umgesetzt wurde (vgl. Latzel, Günther; Andermatt Christoph 2008). 51 Latzel et al. 2008. 52 Frey et al 2007, S. 132. 53 Bundesamt für Statistik 2008, T12. 54 Frey et al 2007, S. 169.