Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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Rentenphase aktiv begleitet werden. Die Situation der betroffenen Personen soll während der Dauer der Rente stabilisiert und verbessert und sie sollen auf eine Wiedereingliederung vorbereitet werden. Damit wird ein Paradigmenwechsel eingeleitet weg von "einmal Rente, immer Rente" hin zu "Rente als Brücke zur Eingliederung".
Ein Eingliederungspotenzial wird insbesondere vermutet, bei
Rentenbezügerinnen bzw. -bezügern, die bei gleich gebliebenem Sachverhalt aufgrund der strenger gewordenen Rentenzusprechungspraxis heute keine Rente mehr erhalten würden bzw. nicht mehr im selben Umfang; oder
Rentenbezügerinnen bzw. -bezügern, deren Gesundheitszustand Schwankungen unterliegt (u.a. psychische Krankheiten) und durch den Einsatz von geeigneten Massnahmen voraussichtlich verbessert werden kann; oder
jungen Personen, die andernfalls ein Leben lang von einer Rente abhängig sein werden.
Eine differenziertere Ausgestaltung des Rentenrevisionsverfahrens, die auf die persönliche Situation der betroffenen Personen Rücksicht nimmt, bedeutet gleichzeitig aber auch, dass bei Personen, bei denen eine Wiedereingliederung keinen Sinn macht, sei es aufgrund ihres Leidens oder aus anderen Gründen (z.B. Alter, Bezug einer Rente seit Jahrzehnten), die Möglichkeit bestehen soll, die Rente ohne weitere Rentenrevisionen weiter auszurichten.
Ziel ist eine Reduktion von insgesamt 8'000 gewichteten Renten innerhalb von 6 Jahren (rund 3,3 Prozent des Rentenbestandes) durch Wiedereingliederung. Danach wird die Anzahl der Eingliederungen von Rentenbezügerinnen bzw. - bezügern klar zurückgehen. Dies u.a. auch deshalb, weil aufgrund der Früherfassung, der Frühintervention und der Integrationsmassnahmen künftig weniger Renten gesprochen werden. Ab dem Jahr 2017 sollen im Vergleich zu heute rund 300 zusätzliche Abgänge (gewichtete Renten) pro Jahr aus der Rente durch Wiedereingliederung erfolgen.
Spezialfall: Wegfallen einer Anspruchsberechtigung nach Artikel 7 Absatz 2 ATSG
Mit der Anpassung von Artikel 7 Absatz 2 ATSG im Rahmen der 5. IV-Revision wurden zentrale, bisher ungeschriebene Rechtsgrundsätze wie folgt im Gesetz festgehalten:
"Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist."