Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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3. Schritt: 6. IV-Revision

Die aktuelle Situation erfordert weitere Massnahmen zur Sanierung der IV. In diesem Sinne hat das Parlament den Bundesrat, beauftragt, bis zum 31. Dezember 2010 eine Botschaft zur 6. IV-Revision zu erarbeiten, welche insbesondere auf eine Sanierung der IV durch Senkung der Ausgaben ausgerichtet sein soll. Angesichts der Tatsache, dass gewisse Änderungen erst Jahre nach Inkraftsetzung ihre volle Wirkung entfalten, soll die 6. IV-Revision in zwei Schritten angegangen werden: In einem ersten Schritt werden eher kurzfristig zu realisierende Massnahmen an die Hand genommen, welche Inhalt der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage bilden. Diese konzentriert sich auf folgende drei Hauptbereiche:

‚ Eingliederungsorientierte Rentenrevision (vgl. Ziff. 1.3.1.1)

‚ Neuregelung des Finanzierungsmechanismus (vgl. Ziff. 1.3.1.2)

‚ Hilfsmittel (vgl. Ziff. 1.3.1.3)

Weitere, längerfristig zu realisierende Massnahmen, werden in einem zweiten Schritt bis Ende 2010 angegangen. Die Neuregelung des Finanzierungsmechanismus bildet unabdingbare Voraussetzung dazu, dass sich die Sparbemühungen sowohl des ersten, insbesondere aber des zweiten Massnahmenpakets voll zugunsten der IV auswirken.

1.2.2 Assistenzbeitrag

Förderung einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensfüh-

rung

Für eine Förderung der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung von Menschen mit einer Behinderung sollen die Hilfeleistungen zu Hause ausgebaut und den individuellen Bedürfnissen der betroffenen Menschen angepasst werden. Diese Umgestaltung der Leistungen soll dazu führen, dass

‚ zu Hause wohnende Menschen mit einer Behinderung in die Lage versetzt werden, ihre Betreuungssituation mitzubestimmen und dadurch mehr Flexibilität und Autonomie haben, um sich im Alltag und in der Berufswelt zu integrieren;

‚ Heimeintritte vermieden oder zeitlich verzögert werden können;

‚ ein Teil der heute in einem Heim wohnenden Personen von einem Heim in eine Privatwohnung umziehen kann;

‚ die pflegenden Angehörigen zeitlich entlastet werden können;

‚ die Abhängigkeit der Menschen mit einer Behinderung von ihren Angehörigen verringert werden kann.

Der Assistenzbeitrag erleichtert es zudem Menschen mit Behinderungen, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Er stellt damit einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen dar, wie sie in Artikel 8 Absatz 2 BV und im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3) vorgesehen ist.