Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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Kostenneutralität: vom Assistenzbudget zum Assistenzbeitrag
Der durch die Evaluation belegte Nutzen des Assistenzbudgets spricht für eine Einführung eines Assistenzmodells in der IV. Allerdings würde die Einführung eines Assistenzmodells, wie es im Pilotversuch getestet wurde, zu Mehrkosten zulasten der IV von bis zu 450 Millionen Franken führen18. Aufgrund der Erfahrungen des Pilotversuchs ist nicht mit einer genügenden Anzahl Heimaustritten und vermiedenen Heimeintritten zu rechnen, um diese Mehrkosten durch Einsparungen im Heimbereich zu kompensieren.
Die IV befindet sich in einer angespannten finanziellen Lage. Die Sicherung dieses Sozialwerkes hat deshalb hohe Priorität. Mit der 5. IV-Revision, den in dieser Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen (Eingliederungsorientierte Rentenrevision, Neuregelung des Finanzierungsmechanismus, Hilfsmittel), der vom Parlament verabschiedeten befristeten Zusatzfinanzierung sowie dem geplanten
2. Massnahmenpaket der 6. IV-Revision soll die IV finanziell stabilisiert werden. Mehrkosten in der IV sind unbedingt zu vermeiden. Deshalb hat die Einführung eines Assistenzmodells kostenneutral zu erfolgen. Dies bedeutet, dass nicht alle Elemente des Pilotversuchs übernommen werden können, sondern nur der Kern der Zielsetzung (Förderung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung). Das neu vorgeschlagene Assistenzmodell unterscheidet sich wesentlich vom Pilotversuch Assistenzbudget. Deshalb wird die neue Leistung mit einem neuen Namen versehen: Assistenzbeitrag. Die Anpassungen umfassen:
Reduktion der individuellen Leistungen (Streichung der Assistenzpauschale);
Beschränkung der anerkannten Leistungserbringer (keine Angehörigen und Organisationen);
Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen (Mündigkeit und Urteilsfähigkeit);
Verstärkte Koordination mit bestehenden Leistungen (Hilflosenentschädigung und Pflegebeitrag KV);
Ausgleich der wegen NFA neu bei den Kantonen anfallenden Entlastungen im Heimbereich zugunsten der IV.
Ergänzend zum Assistenzbeitrag besteht weiterhin die Möglichkeit einer Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die Ergänzungsleistungen (insbesondere auch für Hilfe, Pflege und Betreuung). Die Vergütung reicht bis zu 60'000 Franken pro Jahr bei mittelschwerer Hilflosigkeit und 90'000 Franken bei schwerer Hilflosigkeit. Die Kantone können die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten selber bezeichnen (Art. 14-16 ELG), als Leistungen sind aber insbesondere Organisationen vorgesehen, zudem ist auch die Direktanstellung von Personen und die Vergütung von Angehörigen möglich. Dieses System ergänzt den Assistenzbeitrag insbesondere für Personen, welche nicht urteilsfähig sind oder in Situationen, in denen Familienangehörige ihre Erwerbstätigkeit für die Pflege von Angehöriger reduzieren oder aufgeben.
18 Annahmen: 80 Prozent der zu Hause und 4,5 Prozent der im Heim wohnenden Personen mit einer Hilflosenentschädigung beziehen ein Assistenzbudget, welches gemäss Pilotversuch gegenüber der Hilflosenentschädigung eine Leistungserhöhung bei leichter Hilflosigkeit von 900 Franken, bei mittlerer Hilflosigkeit von 2'154 Franken und bei schwerer Hilflosigkeit von 5'331 Franken pro Monat entspricht.