Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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Damit ist die Rechtsprechung, welche auf den Leitentscheiden BGE 127 V 298 und BGE 130 V 352 basiert, ins geltende Recht aufgenommen worden. Seit dem 1. Januar 2008 gilt die gesetzliche Vermutung, dass somatoforme Schmerzstörungen, Fibromyalgie und ähnliche Sachverhalte oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Nur im Ausnahmefall können bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Einzellfall anhand verschiedener Kriterien zu bestimmen. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität22 von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie:
Chronische körperliche Begleiterkrankungen;
Ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung;
Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens;
Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; Flucht in die Krankheit);
Das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person.
Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen und ausnahmsweise ein Anspruch auf eine IV-Rente zu bejahen.
Gemäss den neuesten Entscheiden des Bundesgerichts ((8C_502/2007 vom 26. März 2009 und 9C_1009/2008 vom 1. Mai 2009) können laufende Renten, die wegen somatoformer Schmerzstörungen, Fibromyalgie und ähnlichen Sachverhalten zugesprochen wurden, weder gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 352 aus dem Jahr 2004) noch gestützt auf den im Rahmen der
5. IV-Revision geänderten Art. 7 Abs. 2 ATSG angepasst werden. Im Zusammenhang mit der eingliederungsorientierten Rentenrevision soll deshalb die rechtliche Grundlage für die Überprüfung laufender Renten geschaffen werden. Dabei sind der bisherige, berechtigterweise erfolgte Rentenbezug sowie die dadurch entstandene Situation zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird eine Härtefallregelung vorgesehen, nach welcher - trotz Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente - während maximal zwei Jahren ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung besteht. Gleichzeitig wird eine Frist zur Umsetzung im Gesetz aufgenommen, um ein konsequentes und systematisches Vorgehen sicherzustellen. Während der Dauer der Massnahmen wird eine Leistung in der Höhe der bisherigen Rente entrichtet. Eine konsequente Überprüfung bei laufenden Renten führt voraussichtlich zu einer Reduktion von rund 4'500 gewichteten Renten (rund 1,8 Prozent des Rentenbestandes).
22 Von Komorbidität spricht man, wenn unterschiedlich diagnostizierbare und eigenständige Krankheitsbilder nebeneinander bei einem Patienten auftreten.