Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten

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gemeinen Sozialberatung von Organisationen der Behindertenhilfe und der Behindertenselbsthilfe erbracht werden. Nicht vorgesehen ist die Finanzierung einer treuhänderischen Übernahme der mit dem Assistenzbeitrag verbundenen Aufgaben (z.B. Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge etc.). Es wird von einem durchschnittlichen Beratungsaufwand pro Person von 8 Stunden im ersten Jahr, in welchem ein Assistenzbeitrag bezogen wird und von durchschnittlich 2 Stunden in den Folgejahren ausgegangen.

Reduktion der Hilflosenentschädigung IV für Erwachsene im Heim

Seit 2008 ist die Neuordnung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung

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zwischen Bund und Kantonen (NFA) in Kraft . Damit sind unter anderem die Zuständigkeiten und die finanziellen Mittel für die Heime von der IV zu den Kantonen übergegangen. Dadurch fallen die durch den Assistenzbeitrag ausgelösten Entlastungen im Heimbereich nicht mehr bei der IV, sondern bei den Kantonen und Gemeinden an. Zudem werden weitere durch die Kantone (mit)finanzierten Leistungen wie Spitex oder die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL durch den Assistenzbeitrag teilweise abgelöst, was ebenfalls zu einer weiteren Ausgabenreduktion bei den Kantonen führt. Die Entlastung der Kantone im Umfang von durchschnittlich 62 Millionen Franken pro Jahr soll zumindest teilweise zugunsten der IV ausgeglichen werden. Dies erfolgt durch folgenden Mechanismus:

‚ Die Ansätze der Hilflosenentschädigung IV für die 13'000 im Heim wohnenden Erwachsenen werden um 50 Prozent reduziert. Sie betragen neu 114 Franken pro Monat bei leichter, 285 Franken bei mittlerer und 456 Franken bei schwerer Hilflosigkeit. Dies reduziert die Ausgaben der IV um durchschnittlich 50 Millionen Franken pro Jahr.

‚ Die Reduktion der Hilflosenentschädigung wird von den Kantonen grösstenteils ausgeglichen werden müssen, denn 87 Prozent der in einem Heim wohnenden Personen mit HE erhalten EL (Stand 2008). Je nach kantonal angewendetem Heim-Finanzierungssystem erfolgt dies entweder direkt über eine Erhöhung der von den Kantonen finanzierten Ergänzungsleis-

32 Mit der NFA zog sich die IV aus der Mitfinanzierung von Bau und Betrieb der Institutionen für Behinderte zurück. Die volle fachliche und finanzielle Verantwortung in diesem Bereich wurde den Kantonen übertragen. Die Deckung des allgemeinen Existenzbedarfs durch die Ergänzungsleistungen wurde vorwiegend Bundesaufgabe, wobei die Kantone einen Anteil von 3/8 der Kosten zu tragen haben. Die Ergänzungsleistungen zur Deckung der zusätzlichen Heimkosten sowie ungedeckter Krankheits- und Behinderungskosten gingen hingegen vollständig zulasten der Kantone. Dafür beteiligen sich die Kantone nicht mehr an den Ausgaben der IV.