Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/75: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket · 109 Seiten
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Absatz 2: Der Bundesrat ist befähigt zu bestimmen, wie die Hilfsmittel, welche durch ein Vergabeverfahren beschafft wurden, abgegeben werden. Er kann beispielsweise vorsehen, dass die Hilfsmittel zwecks effizienter Bewirtschaftung durch eine Logistikzentrale verteilt werden.
Artikel 31 Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
Absatz 2: Artikel 31 wurde im Rahmen der 5. IV-Revision eingeführt, damit Rentenbezügerinnen und -bezüger, die ihr Erwerbseinkommen erhöhen, nicht mehr durch überproportionale Verluste von Leistungen bestraft werden. In Anlehnung an die Regelung bei den Ergänzungsleistungen wurde in Artikel 31 ein Mechanismus festgelegt, nach welchem Einkommensverbesserungen nicht bzw. verschoben zu einer Rentenrevision führen. Dies erfolgt insbesondere durch die Regelung von Absatz 2, nach welcher vom Betrag, der 1'500 Franken übersteigt, nur zwei Drittel für die Neufestsetzung des Invaliditätsgrades berücksichtigt werden.
Für die Rentenbezügerinnen und -bezüger entsteht durch diese Regelung tatsächlich ein gewisser positiver finanzieller Anreiz, indem für die Invaliditätsbemessung nur ein Teil des zusätzlichen Einkommens angerechnet wird und sie dadurch oft die Rente trotz gesteigertem Erwerbseinkommen behalten können. Im Resultat wird der Negativanreiz einer Einkommensverschlechterung jedoch nicht aufgehoben, sondern nur verschoben. Zudem erweist sich die Umsetzung in der Praxis als sehr schwierig und führt auch zu Ungleichbehandlungen, da der Invaliditätsgrad, wie er sich nach Artikel 31 berechnet, nicht dem effektiven Invaliditätsgrad (Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 ATSG) entspricht.
Da Artikel 31 Absatz 2 dem übergeordneten Ziel einer eingliederungsorientierten Rentenrevision zuwiderläuft und in der vorliegenden Form kaum umsetzbar ist, soll dieser Absatz ersatzlos gestrichen werden. Demgegenüber soll Absatz 1, der in der Umsetzung unproblematisch ist und insbesondere bei tiefen Einkommen einen minimalen finanziellen Anreiz bietet, wie bisher beibehalten werden.
Artikel 32 (neu) Neubemessung des Invaliditätsgrades in besonderen Fällen
Nach Abschluss der Massnahmen zur Wiedereingliederung entscheidet die IV Stelle umgehend über eine Anpassung der Rente (Artikel 17 ATSG). Sie prüft insbesondere, ob die durchgeführten Massnahmen tatsächlich zu der angestrebten Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geführt haben und die Rente entsprechend herabgesetzt oder aufgehoben werden kann.
Artikel 33 (neu) Anspruch bei erneuter Arbeitsunfähigkeit
Dieser Artikel ist im Hinblick auf eine Wiedereingliederung für die versicherten Personen und die Arbeitgeber zentral, da er beiden einen Schutz bei einer erneuten gesundheitsbedingten Leistungseinbusse nach erfolgter Eingliederung bietet. Seitens der Rentenbezügerinnen bzw. -bezüger dürfte die Motivation zu einer aktiven Mitwirkung bei ihrer Eingliederung ohne eine entsprechende Bestimmung ausgesprochen gering sein. Von ihnen wird im Kontext der Wiedereingliederung erwartet, eine gesicherte Position (insbesondere finanziell) für einen im Zeitpunkt der Eingliederung noch ungewissen Erfolg aufzugeben. Seitens der Arbeitgeber reduziert diese Bestimmung das Risiko, das dieser normalerweise bei Eintritt eines Schadenfalls zu tragen hätte, erheblich. Ziel ist es, sicher zu stellen, dass