Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/76: 08.445 Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen · 11 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: BFE
3.2 Antrag Wasserzinsmaximum
Die Strompreisdebatte und die aktuelle Wirtschaftslage sind bei der Festlegung des Wasserzinsmaximums eingehender zu berücksichtigen.
Begründung:
„Eine Erhöhung der Wasserzinse führt zu einer Erhöhung der durchschnittlichen Erzeugungskosten des inländischen Stromes. Die gleichmässige Überwälzung dieser Kosten auf alle Bezüger führt entsprechend zu prozentual höheren Strompreisen für die Güterproduzierenden Wirtschaftssektoren, welche die Strompreiserhöhung am gewichtigsten tragen müssen. Die Schweiz hat aus Sorge um Arbeitsplätze ein eminentes Interesse daran, dass ihre Industrie sowie das Gewerbe mit moderaten Strompreisen der Zukunft entgegenblicken können.“
Konkreter Vorschlag:
Abs. 1 und 1bis neu:
Der Wasserzins darf bis Ende 2009 jährlich 80 Franken, bis Ende 2014 jährlich 90 Franken und ab 2015 jährlich 100 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. … Wortlaut gemäss Vorentwurf
Abs 1 bis:
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach 2020. Er richtet sich dabei in angemessener Weise insbesondere nach der Entwicklung der allgemeinen Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise LIK).
Dieser Antrag wird sinngemäss unterstützt von:
AVES, Kanton TG, insgesamt 2 Stellungnahmen
3.3 Antrag Teilzweckbindung der Wasserzinse
Es wird verlangt, dass die Kantone einen Teil, mindestens jedoch 10% der jährlichen Abgaben, welche durch die Wasserzinse generiert werden, für die Sanierung und Revitalisierung der Gewässer einsetzen.
Begründung:
„Der Vollzug des Gewässerschutzes sowohl bei der Revitalisierung als auch der Sanierung beeinträchtigter Gewässer ist nachweislich oft auch auf die fehlende Finanzierung zurückzuführen. Bei einem Blick auf die Gewässer als Ganzes wirkt dies befremdend, werden doch mit der Nutzung der Gewässer gewaltige Mittel für die öffentliche Hand generiert. Es ist deshalb unverständlich, dass diese Mittel nicht zu einem Teil für Sanierungen und Revitalisierungen der Gewässer zweckgebunden werden (vgl. Kanton Bern und Genf).“
Konkreter Vorschlag:
Art. 49 a (neu):
Die Kantone setzen einen Teil, mindestens jedoch 10% der jährlichen Abgaben ein, welche durch die Wasserzinse resultieren, für
a) die Renaturierung im Bereich von öffentlichen Gewässern
b) den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung von Landschaften, die von der Wasser-
kraftnutzung beeinträchtigt werden
c) den Erwerb dringlicher Rechte im Zusammenhang mit Massnahmen unter Buchstaben a
und b.
Dieser Antrag wird sinngemäss unterstützt von:
proNatura, WWF, Grüne, insgesamt 3 Stellungnahmen 10/11 G:\allgre\15-Allg. rechtl. Dienstleist\15-01-Vernehmlassungsrecht\Texte\Unterlagen\2008\08 UVEK\08.445 PaIv Angemessene Wasserzinsen\d\Vernehmlassungsbericht des BFE vom 3.2.2009 D 2.doc