Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/76: 08.445 Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen · 11 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: BFE
1 Zum Vernehmlassungsverfahren
Am 23. Juni 2008 reichte die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) eine parlamentarische Initiative ein, welche eine Änderung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz; WRG) verlangt. Hintergrund der parlamentarischen Initiative sind eine Anzahl von parlamentarischen Vorstössen zum selben Thema. Ziel der Kommissionsinitiative ist es, die Obergrenze für die Wasserzinse, das so genannte Wasserzinsmaximum, angemessen zu erhöhen1.
1.1 Einleitung ins Thema
Das Anliegen der Kommissionsinitiative wird durch Änderung des Art. 49 WRG umgesetzt. Seit 1997 beträgt der Wasserzins jährlich 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung. Die auf dem Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) basierende Teuerung beträgt für den Zeitraum von Mai 1997 bis Juni 2008 12.5 Prozent. Die Kommission beantragt, die Teuerung beim Wasserzins auszugleichen und gleichzeitig dem Wertzuwachs der Ressource Wasser Rechnung zu tragen. Der Vorentwurf sieht eine angemessene Erhöhung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums vor, und zwar in zwei Schritten: Ab 2010 soll der Wasserzins jährlich maximal 100 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung betragen, von 2015 bis Ende 2019 maximal 110 Franken. Das Wasserzinsmaximum für den Zeitraum ab 2020 soll das Parlament zu gegebener Zeit festlegen.
1.2 Vorgeschlagene Änderung des Art. 49 WRG
Art. 49 Abs. 1 und 1bis (neu)
Absatz 1: Der Wasserzins darf bis Ende 2009 jährlich 80 Franken, bis Ende 2014 jährlich 100 Franken und bis Ende 2019 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Sicherstellung der Ausgleichsleistungen an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen. Im internationalen Verhältnis sorgt der Bund bei jeder Änderung des Wasserzinsmaximums für die notwendige Abstimmung.
Absatz 1bis: Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach 2020.
1 Für detaillierte Ausführungen siehe Vernehmlassungsunterlagen der UREK-S vom 16. Oktober 2008. 3/11 G:\allgre\15-Allg. rechtl. Dienstleist\15-01-Vernehmlassungsrecht\Texte\Unterlagen\2008\08 UVEK\08.445 PaIv Angemessene Wasserzinsen\d\Vernehmlassungsbericht des BFE vom 3.2.2009 D 2.doc