Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/76: 08.445 Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen · 11 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: BFE
Argumente für ein Nein:
Eine übermässige Verteuerung der Wasserkraft zum jetzigen Zeitpunkt beeinträchtigt die Konkurrenzfähigkeit der Wasserkraft gegenüber den anderen Energieträgern und gefährdet so die Erreichung der gesetzten Ziele im revidierten EnG. Dieses Argument fügen insbesondere folgende Organisationen an.
BKW, EWZ, SSV, EFCH , insgesamt 4 Stellungnahmen
Die Entscheidung, den Wasserzins zum jetzigen Zeitpunkt zu erhöhen, steht im Widerspruch zur geführten Strompreisdebatte von Bundesrat und Parlament im Dezember 2008.
SVP, Kanton SO, BKW, EWZ, Centre Patronal, economiesuisse, Swissmem, ZPK, SGCI, VSE, IGEB, insgesamt 11 Stellung-
nahmen
Die angestrebte Erhöhung liegt deutlich über der Teuerung (LIK) und ist deshalb unangemessen.
Centre Patronal, insgesamt 1 Stellungnahme
Die aus der angestrebten Wasserzinserhöhung resultierenden Strompreise gefährden zusehends den Wirtschaftsstandort Schweiz.
SGB, economiesuisse, Swissmem, ZPK, SGCI, AVES, EFCH, insgesamt 7 Stellungnahmen
2.2 Auswertung der Vernehmlassung nach Antragsthemen
2.2.1 Höhe des Wasserzinsmaximums und Anpassungsstufen
Verlangt wird eine Anpassung der Höhe des Wasserzinsmaximums an die Teuerung (LIK) und nur für den ersten Schritt (2010-2014) auf 90 CHF/kW.
CSP, SGB, SGCI, insgesamt 3 Stellungnahmen
Verlangt wird eine Anpassung der Höhe des Wasserzinsmaximums an die Teuerung (LIK) für beide Schritte, dass bedeutet für den Schritt 1 (2010-2014) 90 CHF/kW und für den Schritt 2 (2015-2019) 100 CHF/kW.
Kanton TG, AVES, insgesamt 2 Stellungnahmen
Verlangt wird eine Anpassung des Wasserzinsmaximums an die Teuerung (LIK) für beide Schritte. Im zweiten Schritt (2015-2019) soll das Wasserzinsmaximum jedoch mittels Klausel an die geltende Teuerung (LIK) (positive/negative Korrektur) angepasst werden.
Kanton UR, Kanton TI, Kanton GR, Kanton GL, Kanton VS, RKGK, SAB, insgesamt 7 Stellungnahmen
Verlangt wird eine Anpassung der Höhe des Wasserzinsmaximums an die Teuerung (LIK) für den ersten Schritt (2010-2014) auf 100 CHF/kW. Die Erhöhung des Wasserzinsmaximums in einem zweiten Schritt soll erst erfolgen, wenn die effektive Teuerung die 100 CHF/kW Grenze erreicht hat. In diesem Zeitpunkt sollen die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen neu beurteilt werden.
FDP, insgesamt 1 Stellungnahme
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