Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/76: 08.445 Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen · 11 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: BFE

3 Änderungsvorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer zum Gesetzestext

3.1 Antrag Teuerungsausgleich

Wenn schon auf eine fixe Indexierung verzichtet wird, soll der zentralen Rolle des Teuerungsausgleichs angemessen Rechnung getragen werden, indem zwischen dem ersten und zweiten Erhöhungsschritt noch ein Korrektiv eingebaut wird, welches dann greift, wenn sich die von der Kommission angenommenen Teuerungsprognosen nicht bewahrheiten sollten.

Begründung:

„Dieser Mechanismus muss so angelegt sein, dass er in jede Richtung wirkt, d.h. bei ausserordentlichen Abweichungen nach oben wie nach unten. Andernfalls würde das von der Kommission anvisierte primäre Ziel, dem Ausgleich der Teuerung, verfehlt. In Bezug auf den Teuerungsausgleich ist zwischen dem ersten und zweiten Erhöhungsschritt somit ein Korrektivmechanismus vorzusehen für den Fall, dass die effektive durchschnittliche Teuerung über der linearen Fortsetzung der Teuerung zwischen Mai 1997 und Juni 2008 von 1.25 Prozentpunkten pro Jahr liegt“.

Konkreter Vorschlag:

Abs. 1:

Wortlaut gemäss Vorentwurf…

Abs. 1 bis:

Liegt die durchschnittliche Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 unter oder über 1.25 Prozentpunkten (Basis Mai 1993) wird der für die Jahre 2015 bis Ende 2019 festgelegte Wasserzins von 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung entsprechend angepasst.

Abs. 1er:

Wortlaut gemäss Abs. 1bis des Vorentwurfes…

Dieser Antrag wird unterstützt von:

RKGK, Kanton GL, Kanton UR, Kanton TI, Kanton GR, Kanton VS, SAB, insgesamt 7 Stellungnahmen 9/11 G:\allgre\15-Allg. rechtl. Dienstleist\15-01-Vernehmlassungsrecht\Texte\Unterlagen\2008\08 UVEK\08.445 PaIv Angemessene Wasserzinsen\d\Vernehmlassungsbericht des BFE vom 3.2.2009 D 2.doc