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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 25 Seiten
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Verordnung des EDI Entwurf über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI)
vom...
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom.....1 über die Betäubungsmittelkontrolle (BetmKV),
verordnet:
Art. 1 Kontrollierte Substanzen
1 Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Artikel 2a BetmG sind:
a. die in den Verzeichnissen in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Stoffe;
b. die Salze, Ester, Ether und Stereoisomere der Stoffe nach Buchstabe a;
c. die Salze, Ester und Ether der Stereoisomere nach Buchstabe b;
d. Präparate, die Stoffe nach den Buchstaben a–c enthalten.
2 Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Artikel 2a BetmG sind:
a. die in den Verzeichnissen in den Anhängen 3 und 4 aufgeführten Stoffe;
b. die Salze und Stereoisomere der Vorläuferstoffe im Anhang 3;
c. die Salze der Stereoisomere nach Buchstabe b;
d. Präparate, die Substanzen nach den Buchstaben a–c enthalten.
3 Wird eine aufgeführte Substanz ganz oder teilweise von Kontrollmassnahmen ausgenommen (Art. 3 Abs. 2 BetmG), so gilt die Ausnahme auch für seine Verbindungen sowie für Präparate, die diese Substanz und keine weiteren kontrollierten Substanzen enthalten.
4 Die kontrollierten Substanzen werden mit den in den internationalen Übereinkommen verwendeten Bezeichnungen aufgeführt.
5 Magistrale Präparate, die kontrollierte Substanzen enthalten, müssen mit der weltweit geltenden Handelsnummer (Global Trade Identification Number, GTIN) des vom Institut bezeichneten magistralen Präparats (in Gramm der jeweiligen Base) gemeldet werden (Art. 52 BetmKV).
2 SR ...