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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 34 Seiten
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Verordnung Entwurf über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)
vom 2.2010/SAM
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absätze 1 und 2, 9 Absatz 3 und 30 Absätze 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19511 (BetmG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Bewilligung und die Kontrolle von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Vorläuferstoffen und Hilfschemikalien nach Artikel 2 BetmG sowie von Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Artikel 7 BetmG.
2 Sie stellt die Verfügbarkeit dieser kontrollierten Substanzen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken sicher und regelt deren Herstellung, deren Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie den Handel damit.
3 Sie ist auch auf Unternehmen mit Sitz in der Schweiz anwendbar, die mit kontrollierten Substanzen im Ausland handeln.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Durchfuhr: Beförderung von Waren durch das Zollgebiet;
b. Handel: die Tätigkeiten, die nach Artikel 2 Buchstabe e der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 20012 (AMBV) als Grosshandel bezeichnet werden;
c. Herstellung: sämtliche Arbeitsgänge vom Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln bis zum Verpacken,
SR ...