Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Erläuterungen – zur Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV) − zur Verordnung über die suchtbedingten Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV)
Erläuterungen zu Verordnungen werden nach der Anhörung nicht mehr angepasst, deshalb kann es zu Abweichungen zwischen erläuterndem Bericht und den Verordnungen kommen.
1 Ausgangslage
Gestützt auf eine parlamentarische Initiative der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N) haben National- und Ständerat das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) vom 3. Oktober 1951 überarbeitet. Hauptziel der Revision ist die gesetzliche Verankerung der sogenannten Vier-Säulen-Politik mit den Säulen Prävention, Therapie, Schadenminderung und Repression.
Die eidgenössischen Räte haben am 20. März 2008 die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (nachfolgend: nBetmG) verabschiedet. Der Souverän hat am 30.11.2008 in einer Referendumsabstimmung mit 68% die Revision ebenfalls gutgeheissen.
Diese Teilrevision verlangt zahlreiche Anpassungen im geltenden Verordnungsrecht. Die Revision des Verordnungsrechts wurde zum Anlass genommen, das bis anhin aus vier Bundesratsverordnungen, zwei Swissmedic-Verordnungen und zwei Bundesratsbeschlüssen bestand, zusammenzufassen und damit benutzerfreundlicher zu gestalten. Neu wird das Verordnungsrecht aus zwei Bundesratsverordnungen und einer EDI-Verordnung bestehen. Die Aufteilung entspricht den im nBetmG enthaltenen unterschiedlichen Regelungsgebieten, die in der Kompetenz verschiedener Bundesstellen liegen und sich grundsätzlich an unterschiedliche Adressatenkreise richten. Während das Heilmittelinstitut Swissmedic (Institut) Bewilligungen für Betäubungsmittel vornehmlich im Industrie- und Handelsbereich erteilt und für deren Kontrolle zuständig ist, ist das BAG für die Betäubungsmittelpolitik, die Bewilligungserteilung und Kontrollen im Zusammenhang mit der diacetylmorphingestützten Behandlung sowie für die Erteilung der Ausnahmebewilligungen für kontrollierte Substanzen nach Artikel 8 Absätze 1 und 3 nBetmG zuständig. Aus den Zuständigkeitsbereichen wird ersichtlich, dass die Adressaten der BetmKV primär Unternehmer sind, während sich die BetmSV vor allem an Vertreterinnen und Vertreter richtet, die unmittelbar im Gesundheitsbereich tätig sind.
Die rein technische Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des eidgenössischen Departements des Innern (BetmVV-EDI), die die Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien sowie die Rohmaterialien und Erzeugnisse mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung in verschiedene Verzeichnisse einteilt, ist sowohl für die BetmKV wie für die BetmSV die Referenzverordnung.
Neues Verordnungskonzept der Betäubungsmittelverordnungen:
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1. Die geltende Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai (BetmV) wurde überarbeitet und angepasst. Sie wird neu "Betäubungsmittelkontrollverordnung" (BetmKV) heissen. In dieser Ver-