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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 25 Seiten
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Heilmittel
Art. 2 Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen
1 Die Verzeichnisse a–d mit den kontrollierten Substanzen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a-d BetmKV finden sich im Anhang 1.
2 Das Verzeichnis e mit den Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e BetmKV findet sich im Anhang 2.
3 Das Verzeichnis f mit den Vorläuferstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f BetmKV findet sich im Anhang 3.
4 Das Verzeichnis g mit den Hilfschemikalien nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g BetmKV findet sich im Anhang 4.
Art. 3 Mohnstroh
Mohnstroh (Mohnkapseln, Mohnköpfe, Mohnstängel), das nicht zur Herstellung von Betäubungsmitteln dient, darf nur mit Bewilligung des Instituts ein- oder ausgeführt werden. Dessen Handel im Inland bedarf keiner Bewilligung.
Art. 4 Vorläuferstoffe
1 Vorläuferstoffe, welche der Kontrolle unterliegen, sind im Verzeichnis f im Anhang 3 aufgeführt.
2 Vorläuferstoffe von weniger als 10 g pro Kalenderjahr und Betrieb unterliegen nicht der Kontrolle, ausgenommen Lysergsäure.
3 Werden für Vorläuferstoffe Synonyme oder Fantasienamen verwendet, so muss zusätzlich die Registernummer für Chemikalien nach "Chemical Abstract Services" (CAS-Nummer) angegeben werden.
Art. 5 Hilfschemikalien
1 Die Hilfschemikalien im Verzeichnis g im Anhang 4 unterstehen der Kontrolle je nach Zielland und Gesamtausfuhrmenge.
2 Bei jedem Stoff werden die Gesamtausfuhrmenge pro Kalenderjahr und die Zielländer aufgeführt, für welche die Ausfuhr vom Institut bewilligt werden muss.
Art. 7 Nachführen der Verzeichnisse
Das Institut überprüft, gestützt auf die internationale Entwicklung und auf vermutete neue Gefährdungen, regelmässig die einzelnen Verzeichnisse und stellt dem EDI Antrag auf Anpassungen.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ….. in Kraft.
… Eidgenössisches Departement des Innern: