Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 4 Seiten

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Erläuterungen zur Verordnung über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI)

1 Ausgangslage

Die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes (nBetmG) bestimmt, dass das Eidgenössische Departement des Innern für die Verordnung über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI) zuständig ist (Art. 2a nBetmG) und nicht mehr Swissmedic. Sie ersetzt die beiden Swissmedic-Verordnungen, die Betäubungsmittelverordnung

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Swissmedic vom 12. Dezember 1996 und die Vorläuferverordnung Swissmedic vom 8. November

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1996 . Als rein technische Verordnung enthält die BetmVV-EDI die Verzeichnisse aller für das nBetmG relevanten psychoaktiven Substanzen sowie der Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien.

2 Die einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Kontrollierte Substanzen

Absatz 1 präzisiert, dass neben den in den Anhängen aufgeführten Verzeichnissen mit den Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung, ebenfalls deren Salze, Ester, Ether und Stereoisomere als auch die Salze, Ester und Ether der Stereoisomere und die Präparate, welche diese Substanzen enthalten, Gegenstand des nBetmG sind.

Absatz 2 präzisiert, dass neben den in den Anhängen aufgeführten Verzeichnissen mit Vorläuferstoffen und Hilfschemikalien, ebenfalls Salze und Stereoisomere, sowie Salze der Stereoisomere der Vorläuferstoffe und die Präparate, welche diese Stoffe enthalten, Gegenstand des nBetmG sind. Da

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gemäss Artikel 4 Absatz 1 Betäubungsmittelkontrollverordnung Vorläuferstoffe in pharmazeutischen Präparaten und Mischungen, die nicht auf einfache Art aus diesen zurück gewonnen werden können, nicht in den Geltungsbereich fallen, sind nur Präparate von Vorläuferstoffen Gegenstand des nBetmG, wenn diese auf einfache Art zurück gewonnen werden können.

Absatz 3: Die kontrollierten Substanzen in den Verzeichnissen a und d unterliegen ausnahmslos der umfassendensten Kontrolle. Die im Verzeichnis b und c aufgeführten Substanzen sind teilweise unter bestimmten Bedingungen von der Kontrolle ausgenommen. Die Kontrolle von Verbindungen und Präparaten der aufgeführten Substanzen unterstehen denselben Kontrollmassnahmen wie die Substanz selbst.

Absatz 4: Wo vorhanden, sind die Bezeichnungen, welche auch in den internationalen Übereinkommen verwendet werden, aufgeführt.

1 SR 812.121.2

2 SR 812.121.31

3 SR ...