Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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6. Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Damit das schweizerische Lebensmittelrecht bei Bedarf rasch und effizient ans EG-Recht angepasst werden kann, enthält der Gesetzesentwurf viele Delegationsnormen. Nur so können die oft sehr detaillierten Vorschriften ins schweizerische Recht überführt werden. Im Unterschied zu Mitgliedstaaten der EU, für welche das europäische Verordnungsrecht ohne Umsetzung gilt, muss die Schweiz auch die EG-Verordnungen ins nationale Recht überführen. Dies wird in vielen technischen Bereichen mit Verweisen erfolgen. Dennoch bleiben – namentlich im Bereich der EG-Richtlinien – genügend Bestimmungen, die mehr oder weniger wörtlich übernommen werden müssen.
Verglichen mit dem geltenden Recht haben sich bei den Delegationsbestimmungen in folgenden Bereichen Änderungen oder Ergänzungen ergeben:
Die Artikel 7-9 und 16 enthalten die Grundlage für die Bestimmungen über die Lebensmittel- und die Produktsicherheit der LGV, die ihrerseits viele Einzelheiten an das Departement subdelegiert. Darauf basieren insbesondere die Hygieneverordnung, die Verordnung des EDI vom 26. Juni 199591 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln, die Verordnung des EDI vom 23. November 200592 über Bedarfsgegenstände und die Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. Ob diese Departementsverordnungen bei der noch anstehenden Überarbeitung des Verordnungsrechts in ihrer heutigen Struktur belassen oder auf die Verordnungsstruktur der EG ausgerichtet werden, steht zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fest (vgl. Ziff. 1.7 oben).
Artikel 12: Die Bewilligungs- und Meldepflicht ist ein wesentliches Element des EG-Rechts. Die Regelung der Ausnahmen ist dem Bundesrat delegiert. Er wird sich dabei am europäischen Recht orientieren.
Artikel 13: Auch bei der Kennzeichnung sollen Ausnahmen durch den Bundesrat möglich sein.
Artikel 14: Diese Bestimmung ist die Grundlage für alle Kennzeichnungsvorschriften, von denen die Grundsätze in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung und die Details in der Kennzeichnungsverordnung geregelt sind.
Artikel 15: Der Bundesrat erhält mit dieser Delegation die Kompetenz, den gesundheitsgefährdenden Alkoholkonsum, insbesondere von Jugendlichen zu regeln.
Artikel 17 enthält analoge Delegationsnormen für Gebrauchsgegenstände.
Artikel 21: Die Bestimmungen, die diese Delegationsnormen umsetzen, beruhen über weite Strecken auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, die im Rahmen des Codex Alimentarius oder der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gewonnen werden.
Die Selbstkontrolle nach Artikel 25 ist eine zentrale Bestimmung des modernen Lebensmittelrechts. Auch hier müssen die genauen Pflichten durch den Bundesrat festgelegt werden.
In den Artikeln 29-32 delegiert der Gesetzgeber dem Bundesrat die Befugnis, die kantonale Lebensmittelkontrolle – nach der Vorgabe der VO (EG) Nr. 882/2004 – zu regeln.