Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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3.3.3 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Losgelöst vom Verordnungsrecht haben die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzesentwurfs kaum einen grossen Einfluss auf die Gesamtwirtschaft. Macht der Bundesrat von den ihm eingeräumten Rechtsetzungskompetenzen jedoch Gebrauch, weist die Vorlage in wirtschaftlicher Hinsicht ein grosses Potenzial auf. Die Angleichung der schweizerischen technischen Vorschriften an diejenigen der EG führt für Erzeugnisse, die nach in der EG geltenden Produktvorschriften hergestellt wurden, insgesamt zu einem deutlich verbesserten Zugang zum schweizerischen Markt. Dies ist umso bedeutsamer, als 82 % der schweizerischen Importe aus der EG kommen.

In Kombination mit einem allfälligen Abbau der Grenzkontrollen zwischen der Schweiz und der EG und der möglichen zukünftigen Senkung beziehungsweise Abschaffung von Zöllen und mengenmässigen Beschränkungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) könnten sich sowohl der Wettbewerbsdruck als auch die Exportchancen erhöhen. Verstärkt durch andere Liberalisierungsmassnahmen – etwa im tarifären Bereich – kann die Reduktion der technischen Hemmnisse im Handel mit der EU längerfristig den Wettbewerb intensivieren und zu niedrigeren Lebensmittelpreisen beitragen. Wenn in der EG frei zirkulierende Produkte auch in der Schweiz verkehrsfähig sind, werden Markteintrittshürden für neue Anbieter gesenkt und die Wettbewerbsintensität positiv beeinflusst. Die Zahl der Wettbewerber ist ein zentraler preisbestimmender Faktor und wird in einer kleinen Volkswirtschaft wie der schweizerischen am einfachsten und schnellsten durch grenzüberschreitende Öffnung erhöht.

3.3.4 Alternative Regelungen

Würde auf die Angleichung des Lebensmittelgesetzes an das EG-Recht verzichtet, wäre eine Teilnahme der Schweiz an den Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit der EG ausgeschlossen. Unterschiedliche technische Produkteanforderungen würden zu Handelshemmnissen führen und den Status der Schweiz als Hochpreisinsel in Europa zementieren. Ein nur sinngemässer und autonomer Nachvollzug würde diese Nachteile zwar teilweise mildern, würde einem Abkommen mit der EG über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aber entgegenstehen. Die europäische Kommission hat gegenüber der Schweiz bereits mehrfach signalisiert, dass die nach jeder Änderung des EG-Rechts wiederkehrende Prüfung der Gleichwertigkeit der schweizerischen Vorschriften mit dem massgebenden EG-Lebensmittelrecht auf die bisher praktizierte Art und Weise nicht mehr in Frage kommt.

3.3.5 Zweckmässigkeit im Vollzug

Die vorliegende Revision hat keine Auswirkungen auf die Zuständigkeiten im Vollzug. Das bisherige bewährte System soll weitergeführt werden. Angesichts der engen Beziehungen zwischen der Schweiz und der EG wird jedoch erforderlich sein, dass die mit der Aufsicht über den Vollzug beauftragten Bundesämter vermehrt dafür sorgen, dass der Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung landesweit nach einheitlichen Kriterien erfolgt und dass bei einem allfälligen Anschluss der Schweiz an die Systeme der Produkt- und der Lebensmittelsicherheit der EG die in diesem