Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
5.2.1 Europäische Union
Ziel der Totalrevision des Lebensmittelgesetzes ist es, die möglichst vollständige Übereinstimmung des schweizerischen und des europäischen Rechts herzustellen. Dies soll der Schweiz ermöglichen, an den Systemen der Lebensmittelsicherheit und der Produktsicherheit der EG teilzunehmen und Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ohne Zoll- und Handelsschranken ein- und auszuführen. Ob diese Ziele erreicht werden können, hängt vom Gang der Verhandlungen mit der EG ab. Verlaufen die Verhandlungen erfolgreich, ist denkbar, dass die heutige Regelung bei den Lebensmitteln tierischer Herkunft – in diesem Bereich wurden die Grenzkontrollen ab dem 1. Januar 2009 abgeschafft – auf sämtliche Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ausgedehnt wird. Im Gegenzug müsste die Schweiz garantieren, dass Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die aus Drittstaaten über unsere Flughäfen ins Land gelangen, vollumfänglich dem EG-Recht entsprechen.
Anlässlich der Totalrevision des Lebensmittelverordnungsrechts im Jahr 2005 hat sich gezeigt, dass auch eine Gesetzesrevision von Nöten ist, wenn die vollständige Übernahme des EG-Rechts ermöglicht werden soll. Zwischen der Schweiz und der EG bestehen Differenzen, die nur durch Gesetzesänderungen ausgeräumt werden können. Dies beginnt schon mit dem heutigen schweizerischen Begriff des Lebensmittels, der sich vom EG-Recht massgeblich unterscheidet. Mit dem vorliegenden Revisionsentwurf werden diese Unterschiede beseitigt.
5.2.2 Codex Alimentarius
Wie unter Ziffer 1.1.2.4 ausgeführt haben die Standards des Codex Alimentarius keinen verpflichtenden Charakter. Bereits nach geltendem Recht ist der Bundesrat jedoch gehalten, beim Erlass seiner Bestimmungen internationale Empfehlungen zu berücksichtigen (Art. 38 Abs. 1 LMG). An diesem Grundsatz hält der vorliegende Revisionsentwurf fest (Art. 44 Abs. 1). Die Standards des Codex Alimentarius sind für das schweizerische Lebensmittelrecht deshalb namentlich in den Bereichen von Bedeutung, in denen es kein harmonisiertes EG-Recht gibt. Da die Grundsätze der Lebensmittelsicherheit durch die VO (EG) Nr. 178/2002 harmonisiert worden sind, betrifft dies vor allem technische Aspekte, die auf Stufe Verordnung geregelt werden.
5.2.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Vorlage enthält nur die wichtigsten Bestimmungen des Lebensmittelrechts und die Rechte und Pflichten der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Produzentinnen und Produzenten von Lebensmitteln. Sie muss demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.