Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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Zusammenhang ergehenden Entscheide zeitgerecht in der Schweiz umgesetzt werden können.
4. Verhältnis zur Legislaturplanung und zum Finanzplan
Ein Freihandelsabkommen mit der EG im Agrar- und Lebensmittelbereich ist in der Botschaft vom 23. Januar 200889 über die Legislaturplanung 2007–2011 und im Bundesbeschluss vom 18. September 200890 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt.
Die Totalrevision des Lebensmittelgesetzes erweist sich als unabdingbar für ein Freihandelsabkommen.
5. Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 118 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) erlässt der Bund Vorschriften über "den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können." Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz.
Mit Blick auf den Gesundheitsschutz erfasst das Lebensmittelgesetz neu auch das Dusch- und Badewasser. In den letzten zwanzig Jahren sind in unsachgemäss gewarteten Duschsystemen vermehrt Fälle von Legionellen aufgetreten. Sie können tödlich sein. Zudem werden insbesondere seitens der kantonalen Vollzugsbehörden seit längerem einheitliche Grundlagen zur Überprüfung von Schwimmbädern gefordert. Der vorliegende Revisionsentwurf trägt diesem Anliegen Rechnung. Natürliche Oberflächengewässer (Flüsse und Seen) fallen nicht in diese Kompetenz.
Das Lebensmittelgesetz will die Konsumentinnen und Konsumenten aber nicht nur vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen schützen, welche die Gesundheit gefährden können, sondern auch vor Täuschung. In diesem Zusammenhang ist neu, dass das Täuschungsverbot künftig auch für bestimmte Gebrauchsgegenstände gelten soll. Die diesbezügliche Verfassungsgrundlage findet sich in Artikel 97 Absatz 1 BV. Vorschriften zum Schutz vor täuschenden Informationen, die zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit führen können (z.B. Angabe eines zu hohen, nicht den Tatsachen entsprechenden Schutzfaktors bei Sonnencrème), lassen sich zudem auch direkt auf Artikel 118 Absatz 2 BV abstützen.
Artikel 105 (Alkohol) gehörte schon bisher zu den kompetenzbegründenden Verfassungsbestimmungen des Lebensmittelgesetzes. Daran ändert sich unter dem neuen Entwurf nichts.
89 BBl 2008 806 825
90 BBl 2008 8549