Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht
rung der Lebensmittel- und Produktsicherheit sowie beträchtliche wirtschaftliche Vorteile für die Schweiz gegenüber. Kommt es zum Abschluss eines solchen Abkommens mit der EG, wird die diesbezügliche Botschaft dem Parlament separat unterbreitet werden.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
3.3.1 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns
Die Notwendigkeit der Revision des Lebensmittelgesetzes ergibt sich einerseits daraus, dass die Schweiz an den Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit der EG und am europäischen Binnenmarkt teilnehmen möchte und hierfür den "acquis communautaire" in ihr Landesrecht übernehmen muss und andererseits daraus, dass das schweizerische Lebensmittelrecht bei der Einführung der einseitigen Anwendung des sogenannten "Cassis-de-Dijon-Prinzips" (THG-Revision) möglichst an das EG-Recht angeglichen werden sollte. Weiter ist die Revision des Lebensmittelgesetzes auch deshalb notwendig, weil die Schweiz die von der Europäischen Kommission anerkannte Gleichwertigkeit ihrer Hygienebestimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft mit dem EG-Recht aufrecht erhalten möchte. Schliesslich ist ein an das EG-Recht angeglichenes schweizerisches Lebensmittelrecht auch Voraussetzung dafür, dass sich im Warenaustausch mit den EU- und EWR-Staaten keine unnötigen Handelshemmnisse ergeben. Solche Schranken wirken preistreibend und verunmöglichen, das in der Schweiz heute schon hohe Preisniveau auf dasjenige der umliegenden Nachbarstaaten abzusenken (vgl. auch Ziff. 1.2.1 oben).
3.3.2 Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen
Das Lebensmittelgesetz bezweckt den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Für diese bringt die Änderung des Lebensmittelgesetzes namentlich bezüglich der Lebensmittel- und der Produktsicherheit Vorteile. Gegenüber dem bisherigen Recht wird neu das Vorsorgeprinzip explizit verankert. Die Aufnahme des Täuschungsverbots für Gebrauchsgegenstände sowie der Einbezug des Dusch- und Badewassers in den Geltungsbereich des Gesetzes schaffen auch in diesen Bereichen ein höheres Schutzniveau. Für die Konsumentinnen und Konsumenten ebenfalls von Vorteil ist, dass die Beseitigung von Handelshemmnissen zu einem erleichterten Warenaustausch mit der EU und damit zu niedrigeren Preisen führen wird.
Für die Produzenten von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bringt der Gesetzesentwurf kaum neue Verpflichtungen. Verschiedene Pflichten, die schon nach bisherigem Verordnungsrecht gegolten haben, werden nun auch noch auf Stufe Lebensmittelgesetz abgebildet. Zudem werden dem Bundesrat mehrere Rechtsetzungskompetenzen eingeräumt, von denen er zwar Gebrauch machen kann, aber nicht muss. Ob und wenn ja in welcher Weise er davon Gebrauch machen wird, hängt von den Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EG über ein Abkommen im Lebensmittelbereich ab. Vor der Verabschiedung entsprechender Verordnungsbestimmungen werden die betroffenen Kreise noch Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern.