Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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4. Abschnitt: Fahrplanänderungen, Betriebsunterbrechungen
Art. 11 und 12
Immer häufiger wird festgestellt, dass Unternehmen während der
Geltungsdauer der offiziellen Publikation ihren Fahrplan anpassen. Damit sinkt die Zuverlässigkeit des Kursbuchs, und die Kundschaft kann sich nicht mehr darauf verlassen. Die in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen
Änderungen sollen dazu führen, dass Unternehmen Fahrplanänderungen zwischen den Fahrplanwechseln nur mit äusserster Zurückhaltung
vornehmen und wenn sie doch zwingend erforderlich sind, einwandfrei publiziert werden.