Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Erläuterungen - Fahrplanverordnung (FPV)

Als Folge der im Rahmen der Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr beschlossenen Gesetzesänderungen stützt sich die

Fahrplanverordnung nicht mehr auf das Transportgesetz, sondern auf das Personenbeförderungsgesetz ab.

Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt:

a. "Eisenbahnunternehmung" durch "Eisenbahnunternehmen"

b. "Unternehmung" durch "Unternehmen"

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Dieser Artikel enthält einige redaktionelle Anpassungen an die erwähnten Gesetzesänderungen. Ein neuer Absatz 3 bestimmt, dass das Bundesamt für nicht allgemein zugängliche Angebote Ausnahmen von der Unterstellung unter die FPV beschliessen kann. Auf dieser Grundlage können

Unternehmen, welche nicht im engeren Sinn öffentlichen Verkehr anbieten (z.B. nur für Skifahrer zugängliche Sesselbahnen) auf die offizielle

Publikation der Fahrpläne verzichten.

Art. 2

Die Fahrplanperioden dauern in der Regel zwei Jahre, was zur

Verdeutlichung neu in der Verordnung festgehalten ist.

2. Abschnitt: Erstellung des Fahrplans

Art. 7

Bis vor wenigen Jahren wurden die gedruckten Fahrplanentwürfe im Rahmen des Fahrplanverfahrens bei den Kantonen öffentlich aufgelegt. Heute werden sie im Internet veröffentlicht. Der Artikel wird dieser

Entwicklung angepasst.

Art. 8

Die Koordination der Fahrpläne liegt im ureigensten Interesse der

Unternehmen selbst. Im übrigen wird die Koordination der Fahrpläne des Regionalverkehrs untereinander und mit dem Fernverkehr im Rahmen des Bestellverfahrens sichergestellt.

3. Abschnitt: Veröffentlichung des Fahrplans

Art. 9

Die gedruckten und auf Internet veröffentlichten Fahrpläne (Kursbuch und www.fahrplanfelder.ch) gelten jeweils für ein Fahrplanjahr.