Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Erläuterungen - Fahrplanverordnung (FPV)
Als Folge der im Rahmen der Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr beschlossenen Gesetzesänderungen stützt sich die
Fahrplanverordnung nicht mehr auf das Transportgesetz, sondern auf das Personenbeförderungsgesetz ab.
Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt:
a. "Eisenbahnunternehmung" durch "Eisenbahnunternehmen"
b. "Unternehmung" durch "Unternehmen"
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Dieser Artikel enthält einige redaktionelle Anpassungen an die erwähnten Gesetzesänderungen. Ein neuer Absatz 3 bestimmt, dass das Bundesamt für nicht allgemein zugängliche Angebote Ausnahmen von der Unterstellung unter die FPV beschliessen kann. Auf dieser Grundlage können
Unternehmen, welche nicht im engeren Sinn öffentlichen Verkehr anbieten (z.B. nur für Skifahrer zugängliche Sesselbahnen) auf die offizielle
Publikation der Fahrpläne verzichten.
Art. 2
Die Fahrplanperioden dauern in der Regel zwei Jahre, was zur
Verdeutlichung neu in der Verordnung festgehalten ist.
2. Abschnitt: Erstellung des Fahrplans
Art. 7
Bis vor wenigen Jahren wurden die gedruckten Fahrplanentwürfe im Rahmen des Fahrplanverfahrens bei den Kantonen öffentlich aufgelegt. Heute werden sie im Internet veröffentlicht. Der Artikel wird dieser
Entwicklung angepasst.
Art. 8
Die Koordination der Fahrpläne liegt im ureigensten Interesse der
Unternehmen selbst. Im übrigen wird die Koordination der Fahrpläne des Regionalverkehrs untereinander und mit dem Fernverkehr im Rahmen des Bestellverfahrens sichergestellt.
3. Abschnitt: Veröffentlichung des Fahrplans
Art. 9
Die gedruckten und auf Internet veröffentlichten Fahrpläne (Kursbuch und www.fahrplanfelder.ch) gelten jeweils für ein Fahrplanjahr.