Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Fahrplanverordnung (FPV)

vom....

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200935 (PBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Aufstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne für die regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten der folgenden Unternehmen:

a. der Transportunternehmen, die eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG haben;

b. der Transportunternehmen, die sich freiwillig dieser Verordnung unterstellen.

2Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann den Transportunternehmen für nicht allgemein zugängliche Angebote Ausnahmen von der Fahrplanpflicht gewähren.

Art. 2 Inhalt und Geltungsdauer des Fahrplans

1Der Fahrplan legt das verbindliche, gesamtschweizerisch abgestimmte Angebot des öffentlichen Verkehrs für eine bestimmte Zeitdauer (Fahrplanperiode) fest; Diese dauert in der Regel zwei Jahre.

2Das BAV bestimmt Beginn und Dauer der Fahrplanperiode; dabei berücksichtigt es die Regelungen der Nachbarstaaten.

2. Abschnitt: Erstellung des Fahrplans

Art. 3 Ablauf des Fahrplanverfahrens

1Das Verfahren zur Festlegung des Fahrplans besteht aus den folgenden Phasen:

a. Erstellung des Fernverkehrskonzepts;

35 SR ...; BBl 2009 ...