Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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b. provisorische Trassenzuteilung nach der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 199836 (NZV);

c. Erstellung des Fahrplan-Entwurfs;

d. definitive Trassenzuteilung nach NZV;

e. Erstellung des definitiven Fahrplans.

2Das BAV regelt die Einzelheiten und legt die Fristen fest.

Art. 4 Fernverkehrskonzept

1Die betroffenen Unternehmen erstellen als Grundlage für die Planung des abgeltungsberechtigten Verkehrs und für den Fahrplan-Entwurf ein gegenseitig abgestimmtes Konzept für den Fernverkehr. Sie legen es dem BAV, der Oberzolldirektion und den Kantonen vor.

2Das Fernverkehrskonzept umfasst den schweizerischen Fernverkehr sowie den internationalen Verkehr.

3Die Oberzolldirektion äussert sich zum grenzüberschreitenden Verkehr.

4Das BAV und die Kantone können den Unternehmen begründete Änderungsbegehren zum Fernverkehrskonzept unterbreiten.

5Die Unternehmen nehmen zu den Änderungsbegehren Stellung. Können sie die Begehren nicht berücksichtigen, so müssen sie dies begründen.

Art. 5 Fahrplan-Entwurf

Nach der provisorischen Bestellung des Angebots im Regionalverkehr durch die Kantone nach der Verordnung vom … (VARP)37 und der provisorischen Trassenzuteilung durch die Infrastrukturbetreiberinnen nach der NZV38 erstellen die Unternehmen für die Linien des Fern- und Regionalverkehrs einen Fahrplan-Entwurf.

Art. 6 Definitiver Fahrplan

Nach Abschluss der Vereinbarungen im Regionalverkehr nach der VARP39 und der definitiven Trassenzuteilung nach der NZV40 legen die Unternehmen den definitiven Fahrplan fest. Dieser ist unter Vorbehalt von Artikel 11 verbindlich.

Art. 7 Anhörung interessierter Kreise

Die Kantone hören die interessierten Kreise im Verlauf des Fahrplanverfahrens in geeigneter Weise an. Zu diesem Zweck sorgt das BAV für den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Internetplattform.

36 SR 742.122

37SR 7….

38 SR 742.122

39SR 7….

40 SR 742.122