Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Art. 17 Rückzahlung der Darlehen

1Wird ein Teil der von den Bestellern zur Abgeltung des Abschreibungsaufwands gewährten Mittel innerhalb des Zeitraums der Mittelfristplanung nicht für die Finanzierung von Investitionen benötigt, so müssen diese Beträge für die Rückzahlung früher gewährter Darlehen verwendet werden.

2Das BAV fordert die Rückzahlung der Darlehen ausserdem in den nach Artikel 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199031 vorgesehenen Fällen.

3Es kann auf die Rückzahlung von Darlehen ganz oder teilweise verzichten, wenn dies für die Verbesserung der Bilanz bei Restrukturierungen, Fusionen oder Sanierungen der Konzessionärin erforderlich ist. Bei Beträgen über 10 Millionen Franken holt das BAV die Stellungnahme der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein.

Art. 18 Offerte

1Die Konzessionärinnen legen den Bestellern eine verbindliche und rechtsgültig unterzeichnete Offerte mit folgenden Unterlagen vor:

a. einer qualitativen und quantitativen Umschreibung des Leistungsangebots und dessen Bezug zur Marktentwicklung;

b. einer Mittelfristplanung und einem Investitionsplan über mindestens vier Jahre;

c. den aufgrund der Mittelfristplanung berechneten Indikatoren zur Leistungsmessung;

d. gegebenenfalls Begründungen für Abweichungen gegenüber bisherigen Planungen und der letzten Jahresrechnung.

2Die Unterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden.

Art. 19 Finanzierungsvereinbarung

Die Finanzierungsvereinbarung enthält:

a: die Umschreibung wichtiger Planungsannahmen;

b. die qualitativen und quantitativen Zielvorgaben;

c. die Umschreibung der zu erbringenden Leistungen;

d. die Zusicherung der Jahresbetreffnisse der Betriebs- und Investitionsbeiträge der Besteller;

e. die Dauer der Vereinbarung.

Art. 20 Änderung der Finanzierungsvereinbarung

1Die Finanzierungsvereinbarung gilt grundsätzlich für die vereinbarte Laufzeit.

2Ergeben sich wesentliche Abweichungen von den Planungsannahmen, so kann die Finanzierungsvereinbarung angepasst werden. Änderungen der Finanzierungsvereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Besteller.

31 SR 616.1