Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Art. 21 Berichterstattung und Überprüfung der Zielerreichung
1Das BAV hat zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Einsichtsrecht in die Dokumente und Daten der Konzessionärinnen zur Sparte Infrastruktur.
2Die Konzessionärinnen legen den Bestellern mindestens halbjährlich einen schriftlichen Bericht über die Erreichung der Ziele und den Stand der vereinbarten Investitionsprojekte vor.
3Das BAV kann die Berichte der Konzessionärinnen und einen zusammenfassenden Bericht über die Zielerreichung veröffentlichen.
4Werden die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbracht, Zielvorgaben nicht erreicht oder festgelegte Fristen nicht eingehalten, so kann das BAV angemessene finanzielle oder organisatorische Massnahmen verfügen.
7. Abschnitt: Naturschäden
Art. 22 Voraussetzungen
Finanzhilfen nach Artikel 59 EBG werden ausgerichtet, wenn die anfallenden Kosten die finanziellen Möglichkeiten der Konzessionärinnen und der beteiligten Kantone übersteigen.
Art. 23 Anrechnung anderer Leistungen
Die Beiträge, die der Bund aufgrund anderer Erlasse leistet, und die Leistungen öffentlicher und privater Versicherungen sind bei der Bemessung der Finanzhilfe zu berücksichtigen.
Art. 24 Verfahren
1Die Konzessionärinnen reichen dem BAV innert Jahresfrist seit Eintritt der Schäden ein Gesuch mit den nötigen Nachweisen ein.
2Das BAV bestimmt den Umfang und Zeitpunkt der Hilfe aufgrund der verfügbaren Kredite.
3Es wacht über die bestimmungsgemässe Verwendung des Bundesbeitrages und prüft und genehmigt die Abrechnungen. Es kann in dringenden Fällen Vorschüsse gewähren.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
a. Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 199532;
b. Verordnung vom 25. November 199833 über Eisenbahninfrastrukturen, die dem Eisenbahngesetz nicht unterstellt sind (VUE);
32 AS 1995 443, 1999 1070 2747
33 AS 1999 688