Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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c. Verordnung vom 25. November 199834 über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen (VKE).
Art. 26 Übergangsbestimmungen
1Soll eine vor 1999 erteilte Konzession (Art. 91 Abs. 3 EBG) geändert oder übertragen werden, so wird sie durch eine Infrastrukturkonzession nach EBG und eine Personenbeförderungskonzession nach PBG mit gleicher Geltungsdauer und gleichem Inhalt ersetzt.
2Die in anderen Verfahren verfügten Einschränkungen der zugelassenen Verkehre oder der Betriebszeiten (Art. 6 Bst. h) sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem BAV zu melden. Ohne diese Meldung wird nach Ablauf der Frist vermutet, dass alle Verkehre zulässig sind.
3Das Verfahren für Konzessionsgesuche, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, richtet sich nach neuem Recht.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
34 AS 1999 689