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Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Erläuterungen zur Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben konzessionierter Transportunternehmungen in besonderen und ausserordentlichen Lagen

Generell werden in der Verordnung die heute zutreffenden Begriffe

eingefügt. Der Begriff Gesamtverteidigungstransporte wurde gemäss SIPOL B 2000 mit Transporten im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation ersetzt. Der Begriff Gesamtverteidigung wurde mit nationaler

Sicherheitskooperation ersetzt.

Neu ist im GüTG und PBG die Verpflichtung der TU öV sowie der

Gütertransportunternehmen auf der Schiene und im Wasser, Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig auszuführen und gegenüber

früher, dies auch in besonderen Lagen43; nicht nur in ausserordentlichen

Lagen44.

Im Titel werden die gleichen Begriffe verwendet, die in Art. 1, Gegenstand, verwendet werden. Auch in den Titel aufgenommen wird die Bezeichnung „besondere Lagen“. Der Titel lautet neu: Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben konzessionierter Transportunternehmungen in besonderen und ausserordentlichen Lagen.

Der Gegenstand (Art. 1) umfasst neu, gemäss GüTG und PBG, auch die besondere Lage.

Beim Geltungsbereich (Art. 2) sind Ergänzungen nötig, damit die

Bestimmungen sowohl für die TU öV wie auch die

Gütertransportunternehmen auf der Schiene und im Wasser gelten.

Behördliche Transporte (Art. 4 Abs. 2 Bst. b) umfassen neu auch

Evakuierungen. Dies ist notwendig, weil die Bestimmungen neu auch für besondere Lagen gelten, wie z. B. Radioaktivität in Friedenszeiten oder Erdbeben.

Im GüTG Art. 5 Abs. 2 wird festgelegt, dass der Bundesrat vorsehen kann, Unternehmen bei besonderen betrieblichen Schwierigkeiten vorübergehend von der Pflicht zu befreien, im Rahmen der nationalen

Sicherheitskooperation prioritär Transporte durchzuführen. Gemäss

Botschaft (BBl 2007 4500) bezweckt diese Bestimmung im GüTG den

43 Besondere Lage: Situation, in der gewisse Staatsaufgaben mit den normalen Verwaltungsabläufen nicht mehr bewältigt werden können. Im Unterschied zur „ausserordentlichen Lage“ ist aber die Regierungstätigkeit nur sektoriell betroffen. Typisch ist der Bedarf nach rascher Konzentration der Mittel und Straffung der Verfahren(Quelle: SIPOL B 2000).

44 Ausserordentliche Lage: Situation, in der in zahlreichen Bereichen und Sektoren normale Verwaltungsabläufe nicht genügen, um die Probleme und Herausforderungen zu bewältigen, beispielsweise bei Naturkatastrophen, die das ganze Land schwer in Mitleidenschaft ziehen oder bei kriegerischen Ereignissen (Quelle SIPOL B 2000).