Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 123Fedlex · Erläuternder Bericht
Bundesrat zusätzlich zu ermächtigen, hierzu Ausführungsbestimmungen zu erlassen. „Insbesondere erhält er die Möglichkeit, die Unternehmen bei besonderen betrieblichen Schwierigkeiten im Einzelfall von diesen Pflichten zu befreien. Diese Kompetenz kann er auch weiterdelegieren". Folge dessen wird in Art 4 der Verordnung der neue Abs. 6 aufgenommen: „Das Eidg.
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist
ermächtigt, einzelne Unternehmen bei besonderen betrieblichen
Schwierigkeiten für eine begrenzte Zeitdauer von der Pflicht zur
Durchführung von Transporten im Rahmen der nationalen
Sicherheitskooperation zu befreien.
Der Entscheid über die Transportprioritäten (Art. 6) liegt beim Präsidenten des Nachfolgeorgans des ehemaligen Ausschusses Transporte, dem Leitungsorgan für die Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall (LO KOVE). Das Bundesamt für Verkehr (BAV) stellt gemäss Verordnung über die Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall (VKOVE, SR 520.16) die Präsidentin oder den Präsidenten des LO KOVE.