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Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Bundesrat zusätzlich zu ermächtigen, hierzu Ausführungsbestimmungen zu erlassen. „Insbesondere erhält er die Möglichkeit, die Unternehmen bei besonderen betrieblichen Schwierigkeiten im Einzelfall von diesen Pflichten zu befreien. Diese Kompetenz kann er auch weiterdelegieren". Folge dessen wird in Art 4 der Verordnung der neue Abs. 6 aufgenommen: „Das Eidg.

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist

ermächtigt, einzelne Unternehmen bei besonderen betrieblichen

Schwierigkeiten für eine begrenzte Zeitdauer von der Pflicht zur

Durchführung von Transporten im Rahmen der nationalen

Sicherheitskooperation zu befreien.

Der Entscheid über die Transportprioritäten (Art. 6) liegt beim Präsidenten des Nachfolgeorgans des ehemaligen Ausschusses Transporte, dem Leitungsorgan für die Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall (LO KOVE). Das Bundesamt für Verkehr (BAV) stellt gemäss Verordnung über die Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall (VKOVE, SR 520.16) die Präsidentin oder den Präsidenten des LO KOVE.