Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 125Fedlex · Erläuternder Bericht

a. Sicherstellung des betriebsnotwendigen Personals;

b. Bereitstellung der für den Betrieb notwendigen Mittel.

4Die Transportunternehmen müssen die geplanten und getroffenen

Vorbereitungsmassnahmen dem Bundesamt für Verkehr melden.

Art. 4 Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation

1Als prioritär durchzuführende Transporte im Rahmen der nationalen

Sicherheitskooperation gelten Transporte, die von den dafür zuständigen Behörden angeordnet worden sind (behördliche Transporte), Transporte der wirtschaftlichen Landesversorgung, Zivilschutztransporte und Militärtransporte.

2Behördliche Transporte sind Transporte von:

a. Flüchtlingen;

b. Personen im Rahmen von Ausweichaktionen und Evakuierungen;

c. Personen und Gütern zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen;

d. Personen und Gütern auf Anordnung von Organen der nationalen

Sicherheitskooperation.

3Transporte der wirtschaftlichen Landesversorgung sind Transporte von:

a. Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung;

b. Personen im Einsatz der wirtschaftlichen Landesversorgung;

c. Gütern und Tieren auf Veranlassung von Organen der wirtschaftlichen

Landesversorgung.

4Zivilschutztransporte sind Transporte von:

a. Angehörigen des Zivilschutzes;

b. Gütern des Zivilschutzes von Bund, Kantonen und Gemeinden;

c: Personen und Gütern auf Veranlassung von Organen des Zivilschutzes.

5Militärtransporte sind Transporte von:

a. Angehörigen der Armee und geschlossenen Verbänden;

b. Kriegsgefangenen und Internierten;

c. Gütern der Armee und der Militärverwaltung;

d. Armeetieren.

6Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation kann einzelne Unternehmen bei besonderen betrieblichen

Schweirigkeiten für eine begrenzte Zeitdauer von der Pflicht zur Durchführung von Transporten im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation befreien.

Art. 5 Koordination

Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) sind verpflichtet, die Durchführung der Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation mit den übrigen