Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben konzessionierter Transportunternehmungen in besonderen und ausserordentlichen Lagen
vom
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20081 über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen,
Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung, Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572
und Artikel 22 des Landesversorgungsgesetzes3,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Einsatz und die Aufgaben der konzessionierten Transportunternehmungen in besonderen und in ausserordentlichen Lagen im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation sowie die dazugehörenden
Vorbereitungsmassnahmen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Unternehmen die Inhaberinnen sind:
a. die im Besitz einer Konzession des Bundes für die regelmässige und
gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern mit Eisenbahnen,
Trolleybussen, Luftseilbahnen, Schiffen oder Motorfahrzeugen; oder
b. einer Bewilligung nach Artikel 9 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 sind.
Art. 3 Vorbereitungsmassnahmen für besondere und ausserordentliche
Lagen
1Die Transportunternehmen nach Artikel 2 müssen für besondere und
ausserordentliche Lagen Vorbereitungsmassnahmen treffen, die es ihnen erlauben, die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation mit den
vorhandenen Mitteln prioritär durchzuführen und die übrigen
Transportdienstleistungen so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.
2Die Vorbereitungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Aufrechterhaltung des Personen- und des Güterverkehrs während 24 Stunden pro Tag zu gewährleisten.
3Sie sind insbesondere in folgenden Bereichen zu treffen:
1 SR 742.40
2 SR 742.101
3 SR 531