Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Transportunternehmungen zu koordinieren, insbesondere bezüglich der
Verkehrsführung und der Fahrpläne.
Art. 6 Entscheid über Transportprioritäten
Können die bestellten Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation nicht mehr bewältigt werden, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Leitungsorgans für die Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall über deren Prioritäten nach Rücksprache mit den Partnern der nationalen
Sicherheitskooperation.
Art. 7 Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen
Die Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen obliegt dem Bundesamt für Verkehr. Es kann insbesondere Anpassungen und Abänderungen verlangen.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. November 199545 über die Koordination und den Betrieb staatlicher und vom Bund konzessionierter Transportunternehmungen in
ausserordentlichen Lagen wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am tt. Monat jjjj in Kraft.
tt. Monat jjjj Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
45 AS 1995 5362, 1997 2779