Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Transportunternehmungen zu koordinieren, insbesondere bezüglich der

Verkehrsführung und der Fahrpläne.

Art. 6 Entscheid über Transportprioritäten

Können die bestellten Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation nicht mehr bewältigt werden, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Leitungsorgans für die Koordination des Verkehrswesens im Ereignisfall über deren Prioritäten nach Rücksprache mit den Partnern der nationalen

Sicherheitskooperation.

Art. 7 Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen

Die Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen obliegt dem Bundesamt für Verkehr. Es kann insbesondere Anpassungen und Abänderungen verlangen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 29. November 199545 über die Koordination und den Betrieb staatlicher und vom Bund konzessionierter Transportunternehmungen in

ausserordentlichen Lagen wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am tt. Monat jjjj in Kraft.

tt. Monat jjjj Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

45 AS 1995 5362, 1997 2779