Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 127Fedlex · Erläuternder Bericht
Sammelverordnung Sicherheit
Erläuterungen zur Eisenbahnverordnung (EBV)
Art. 12 Abs. 5
Diese Vorschrift galt bereits bisher. Durch diesen Absatz wird die Regelung in der EBV betreffend die Prüfung der Betriebsvorschriften durch das Bundesamt vervollständig.
Art. 78 bis 78 b sowie 83a Abs. 2
Diese Bestimmungen sind aufzuheben, da sie in die neue Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
aufgenommen werden.
Art. 12b Datenbearbeitung durch das Bundesamt
Mit dieser Bestimmung werden die rechtlichen Grundlagen für die
Datenbearbeitung den heutigen Anforderungen gemäss den
Datenschutzbestimmungen angepasst.
Erläuterungen zur Eisenbahn - Netzzugangsverordnung (NZV)
Allgemeines
Die bisherigen Erfahrungen mit den seit dem Jahr 2000 erteilten
Netzzugangsbewilligungen (NZV) und Sicherheitsbescheinigungen (SiBe) sind recht gut. In folgenden Bereichen können mit wenigen Änderungen Verbesserungen erreicht werden:
1. Nachweise des sicheren Betriebs der Fahrzeuge
2. Gültigkeitsdauer der SiBe
3. Liste des in sicherheitsrelevanten Funktionen eingesetzten Personals
Erläuterungen
Artikel 7 und 8 sowie Anhang 2
1. Nachweise des sicheren Betriebs der Fahrzeuge
Art. 7 NZV bezieht sich auf Inhalte der NZB nach Art. 3 NZV. Der erste Schritt zum Netzzugang besteht in der Erlangung der NZB. Diese muss mindestens 90 Tage vor Verkehrsaufnahme beantragt werden. Für die SiBe muss mindestens 30 Tage vor Verkehrsaufnahme ein Gesuch eingereicht werden. Eine SiBe kann erst erteilt werden, wenn eine NZB vorhanden ist.
Die genauen Angaben zu den Fahrzeugen sind Teil der SiBe. Häufig kann ein EVU mit dem NZB - Gesuch noch gar keine detaillierten Angaben zu den