Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Sammelverordnung Sicherheit

Erläuterungen zur Eisenbahnverordnung (EBV)

Art. 12 Abs. 5

Diese Vorschrift galt bereits bisher. Durch diesen Absatz wird die Regelung in der EBV betreffend die Prüfung der Betriebsvorschriften durch das Bundesamt vervollständig.

Art. 78 bis 78 b sowie 83a Abs. 2

Diese Bestimmungen sind aufzuheben, da sie in die neue Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)

aufgenommen werden.

Art. 12b Datenbearbeitung durch das Bundesamt

Mit dieser Bestimmung werden die rechtlichen Grundlagen für die

Datenbearbeitung den heutigen Anforderungen gemäss den

Datenschutzbestimmungen angepasst.

Erläuterungen zur Eisenbahn - Netzzugangsverordnung (NZV)

Allgemeines

Die bisherigen Erfahrungen mit den seit dem Jahr 2000 erteilten

Netzzugangsbewilligungen (NZV) und Sicherheitsbescheinigungen (SiBe) sind recht gut. In folgenden Bereichen können mit wenigen Änderungen Verbesserungen erreicht werden:

1. Nachweise des sicheren Betriebs der Fahrzeuge

2. Gültigkeitsdauer der SiBe

3. Liste des in sicherheitsrelevanten Funktionen eingesetzten Personals

Erläuterungen

Artikel 7 und 8 sowie Anhang 2

1. Nachweise des sicheren Betriebs der Fahrzeuge

Art. 7 NZV bezieht sich auf Inhalte der NZB nach Art. 3 NZV. Der erste Schritt zum Netzzugang besteht in der Erlangung der NZB. Diese muss mindestens 90 Tage vor Verkehrsaufnahme beantragt werden. Für die SiBe muss mindestens 30 Tage vor Verkehrsaufnahme ein Gesuch eingereicht werden. Eine SiBe kann erst erteilt werden, wenn eine NZB vorhanden ist.

Die genauen Angaben zu den Fahrzeugen sind Teil der SiBe. Häufig kann ein EVU mit dem NZB - Gesuch noch gar keine detaillierten Angaben zu den