Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Fahrzeugen machen. Falls NZB und SiBe nicht gleichzeitig - und das ist bisher die grosse Ausnahme - beantragt werden, ist ein Nachweis der sicheren Fahrzeuge mit der NZB noch nicht möglich.

Fahrzeug- und streckenspezifischen Angaben gehören also nicht in die NZB, sondern in die SiBe und unter Art. 8 NZV resp. den dazugehörigen Anhang

2. Daher wird der Inhalt der bisherigen Bst. b und c werden in den Anhang 2 übernommen. Für die NZB ist eine Erklärung, dass den Anforderungen eines sicheren Betriebes genügende Fahrzeuge eingesetzt werden, ausreichend. Eine entsprechende Erklärung wird in den Anmeldeunterlagen verlangt.

Da die UIC-Bestimmungen in der AB - EBV referenziert sind und zudem wegen Ersatz durch die Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) abnehmende Bedeutung haben, kann auf den bisherigen Hinweis verzichtet werden.

2. Gültigkeitsdauer der SiBe

Die heutige Formulierung in Art. 8 NZV „… und danach zu Beginn eines jedes Fahrplanjahres …“ führt zu sehr hohen Belastungen der von der SiBe-Erneuerung betroffenen Stellen. Mit der fehlenden Übereinstimmung von Versicherungsjahr und Fahrplanjahr wird dies noch verstärkt. Mit einer möglichen Verlängerung der Gültigkeitsdauer der SiBe, kann der

Erneuerungsbedarf über mehrere Jahre und allenfalls unabhängig vom Fahrplanwechseldatum verteilt werden. Die mehrjährige Gültigkeitsdauer der SiBe ist auch im Netzzugang der EU üblich. Es wird daher vorgeschlagen die Gültigkeitsdauer der SiBe in Abhängigkeit der betrieblichen Verhältnisse auf maximal 3 Jahre zu erhöhen. Die betrieblichen Verhältnisse können mit den SiBe-Angaben zu den befahrenen Infrastrukturen und eingesetzten Fahrzeugen differenziert werden. Die Vorlage der Versicherungsnachweise kann mit Auflagen geregelt werden. Bei neu einzusetzenden Fahrzeugen oder neu befahrenen Strecken ist wie bisher eine Erweiterung die SiBe zu beantragen. Damit ist Gewähr geboten, dass die SiBe aktuell bleibt.

3. Liste des in sicherheitsrelevanten Funktionen eingesetzten Personals

Die Liste nach Anhang 2 Bst. c verursacht Probleme mit dem Umfang der Listen der grossen EVU. Die SBB-EVU halten diese Listen nur in

elektronischer Form vor und stellen sie dem Bundesamt bei Bedarf zur Verfügung. Eine Überprüfung der Angaben der vorgelegten Liste ist

höchstens bei kleinen EVU möglich.

Entscheidend für die Aufsichtsbehörde ist die formelle Erklärung, dass die erforderliche Ausbildung bzw. Qualifikation vorhanden ist. Diese ist von der Personalkategorie abhängig. Eine Auflistung der Personalkategorien mit sicherheitsrelevanten Funktionen und zugehöriger Ausbildung bzw.

Qualifikation ist daher ausreichend. Die Lösung mit Personalkategorien wird auch im Netzzugang der EU angewendet.