Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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2. Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 199847
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt:
a. «Eisenbahnunternehmung» und «Bahnunternehmung» durch «Eisenbahnunternehmen»;
b. «Unternehmung» durch «Unternehmen»;
c. «Bundesamt» durch «BAV»;
d. «LCF durch LCdF» (betrifft nur den französischen Text).;
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz
1Die Bewilligung zum Netzzugang wird vom Bundesamt für Verkehr (BAV) für höchstens zehn Jahre an Unternehmungen erteilt, die:
Art. 7 Abs. 1
1Das ersuchende Unternehmen muss nachweisen, dass die Fahrzeuge den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügen (Art. 9 Abs. 2 Bst. c EBG). Insbesondere muss sichergestellt sein, dass nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die nach der EBV48 oder nach mindestens gleichwertigen ausländischen Bestimmungen zugelassen sind und deren periodische Kontrolle sichergestellt ist.
Art. 8 Sicherheitsbescheinigung
1Die Einhaltung der Bestimmungen über das einzusetzende Personal und die Fahrzeuge, bezogen auf die zu befahrenden Strecken, die Sicherstellung der vorgeschriebenen Haftpflicht sowie die generelle Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der zu benutzenden Strecken (Art. 9 Abs. 2 Bst. f EBG) sind 30 Tage vor der Betriebsaufnahme und danach mit Ablauf der Gültigkeitsdauer dem BAV mit den notwendigen Nachweisen nach Anhang 2 zu bestätigen.
2Das BAV stellt nach erfolgter Prüfung eine Sicherheitsbescheinigung für die entsprechenden Strecken aus.
3Die Gültigkeitsdauer wird vom BAV in Abhängigkeit von den betrieblichen Verhältnissen festgelegt. Sie beträgt höchstens drei Jahre.
Art. 24 Kontrollrecht der Infrastrukturbetreiberin
1Die Infrastrukturbetreiberin hat das Recht, Stichproben bezüglich der Einhaltung der Vorschriften durch die Netznutzerinnen zu machen. Darüber hinausgehende Kontrollen dürfen, ausser bei objektiv erhärtetem Verdacht, den Betrieb nicht behindern.
47 SR 742.122
SR ..........