Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Art. 3 Sicherheitsrelevante Tätigkeiten

Als sicherheitsrelevant gelten folgende Tätigkeiten:

a. direktes oder indirektes Führen von Triebfahrzeugen;

b. operatives Leiten des Fahrdienstes;

c. operative Vorbereitung einer Rangierbewegung oder eines Zuges;

d. Sicherung einer Arbeitsstelle im Gleisbereich.

Art. 4 Abweichungen von den Vorschriften

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann im Einzelfall:

a. Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden;

b. Abweichungen bewilligen, wenn die Sicherheit gewährleistet bleibt.

2. Kapitel: Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5 Prüfung

1Wer eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben will, muss sich an einer Fähigkeitsprüfung über die Kenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften FDV vom 5. November 20072, der Betriebsvorschriften sowie über die sichere Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Bereich ausweisen.

2Nach bestandener Prüfung stellt das Unternehmen eine Bescheinigung über die Qualifikation der Person aus.

3Der Umfang der Prüfung kann auf einen Tätigkeits- oder Einsatzbereich beschränkt werden. In diesem Fall nennt die Bescheinigung des Unternehmens den Bereich.

4Bestehen Bedenken über die Eignung einer Person, so muss sie eine Prüfung erneut ablegen.

Art. 6 Zuständigkeit

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) kann:

a. die Anforderungen an die Qualifikation des mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Personals für die einzelnen Tätigkeitsbereiche festlegen;

b. Alterslimiten festlegen;

c. Vorschriften über die Periodizität der Prüfung erlassen;

2 SR 742.173.001