Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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Art. 63 Handgepäck

(Art. 23 Abs. 1 PBG)

Die Tarife regeln, welche Gegenstände als Handgepäck mitgenommen werden dürfen.

Art. 64 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck

(Art. 23 Abs. 1 PBG)

1Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden:

a. Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 200214 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse oder der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 199615 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen;

b. Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen;

c. lebende Tiere; vorbehalten bleibt Absatz 3;

d. Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können.

2Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart der reisenden Person überprüfen.

3Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist.

2. Abschnitt: Transport von Reisegepäck

Art. 65 Vom Transport ausgeschlossenes Reisegepäck

1Als Reisegepäck dürfen nicht gesendet werden:

a. Stoffe und Gegenstände, deren Transport verboten ist, insbesondere nach der Verordnung vom 29. November 200216 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse oder der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 199617 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen;

b. Sachen, die den Tarifbestimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen;

c. lebende Tiere.

2Besteht der Verdacht, dass Sachen transportiert werden, die vom Transport ausgeschlossen sind, so kann das Unternehmen das Reisegepäck überprüfen.

14 SR 741.621

15 SR 742.401.6

16 SR 741.621

17 SR 742.401.6