Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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4. Kapitel: Transportvertrag
1. Abschnitt: Personentransport
Art. 57 Direkter Verkehr im konzessionierten Verkehr
(Art. 16 PBG)
1Die Unternehmen müssen den direkten Verkehr auch im Ortsverkehr anbieten, wenn:
a. die technischen Bedingungen es erlauben;
b. der Nutzen für die Reisenden gegenüber dem wirtschaftlichen Aufwand überwiegt;
2Das BAV legt in der Konzession fest, für welche Linien des Fernverkehrs, des Regionalverkehrs und des Ortsverkehrs kein direkter Verkehr angeboten werden muss.
Art. 58 Fahrausweis
(Art. 19 und 20 PBG)
1Die Reisenden müssen gültige Fahrausweise besitzen. Sie müssen sie für die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorweisen.
2Die Tarife können die Reisenden verpflichten, ihre Fahrausweise zu entwerten. Diese Pflicht ist an den Stationen bekannt zu machen und, soweit möglich, an den Fahrzeugen anzuschlagen.
3Ein auf den Namen lautender Fahrausweis ist nicht übertragbar.
Art. 59 Inhalt des Fahrausweises im grenzüberschreitenden
Linienbusverkehr
(Art. 19 Abs. 3 PBG)
Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit eidgenössischer Bewilligung muss das Unternehmen den Fahrgästen einen Einzel- oder Sammelfahrausweis ausstellen, der folgende Angaben enthält:
a. den Namen sowie die Adresse des Transportunternehmens;
b. den Abfahrts- und den Zielort;
c. die Angabe, ob es eine einfache Fahrt oder eine Hin- und Rückfahrt ist;
d. die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises;
e. den Beförderungspreis;
f. den Namen und Vornamen des Fahrgastes oder der Fahrgäste;
g. die Vertragsbedingungen, die, soweit zulässig, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
Art. 60 Ausschluss vom Transport im Allgemeinen
(Art. 22 Abs. 1 PBG)
1Das Unternehmen kann Personen vom Transport ausschliessen, die: