Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 46 Erneuerung und Änderung der Bewilligung
Artikel 45 gilt für die Erneuerung und die Änderung von Bewilligungen sinngemäss. Zudem muss die Bewilligungsinhaberin nachweisen, dass die Verkehrsleistung nach Artikel 44 aufgeteilt wurde.
Art. 47 Verzicht auf die Bewilligung
1Die Bewilligungsinhaberin kann jederzeit auf die Bewilligung verzichten. Sie muss den Verzicht begründen.
2Der Verzicht wird drei Monate, nachdem die Bewilligungsbehörde die Verzichterklärung erhalten hat, wirksam.
3Wird der Verzicht mit fehlender Nachfrage begründet, so beträgt die Frist einen Monat.
4Die Einstellung des Verkehrsdienstes ist den Kunden sowie der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
Art. 48 Widerruf
(Art. 9 Abs. 3 Bst. b PBG)
Das UVEK widerruft die Bewilligung, wenn, ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
Art. 49 Bewilligungsgesuche
1Gesuche um Erteilung, Erneuerung oder Änderung von Bewilligungen nach diesem Kapitel sind in einfacher Ausfertigung dem BAV frühestens zehn und spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen, einzureichen.
2Die Gesuche haben die in Ziffer VI des Anhangs genannten Angaben zu enthalten.
Art. 50 Anhörung
1Die zuständige Behörde hört vor der Erteilung einer Bewilligung die betroffenen Kantone und Transportunternehmen an.
2Die Anhörung von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, Gemeinden, anderen Behörden und interessierten Kreisen ist Sache der Kantone.
Art. 51 Bewilligung und Bewilligungsurkunde
1Die Bewilligung ist nicht übertragbar. Die Inhaberin der Bewilligung kann den Verkehrsdienst jedoch durch ein anderes Unternehmen durchführen lassen, sofern dies in der Bewilligung vorgesehen ist.
2Die Bewilligungsurkunde nennt:
a. die Art des Verkehrsdienstes;
b. die Inhaberinnen der Bewilligung sowie allfällige Unterauftragnehmer;
c. die Streckenführung, insbesondere den Ausgangs- und den Zielort;
d. die Gültigkeitsdauer der Bewilligung;