Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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a. betrunken sind oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen;
b. sich ungebührlich benehmen;
c. die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die darauf gestützten Anordnungen des Personals nicht befolgen.
2Kinder können aus Sicherheitsgründen vom Transport mit gewissen Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden, unabhängig davon, ob sie von Erwachsenen begleitet sind oder nicht.
Art. 61 Ausschluss vom Transport im konzessionierten Verkehr zur
Ausübung eines Sports
(Art. 12 Abs. 2 PBG)
1Das Unternehmen kann den für eine Sportart ausgerüsteten Personen den Transport verweigern, wenn die Witterungsbedingungen zur Ausübung dieser Sportart ungünstig sind, insbesondere bei Lawinengefahr.
2Das Unternehmen kann Personen den Transport zur Ausübung einer Sportart verweigern und, im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen, den Fahrausweis entziehen, wenn sie im Gebiet, das vom Unternehmen bedient wird, durch ihr Verhalten Dritte offensichtlich gefährden, namentlich indem sie:
a. sich rücksichtslos verhalten;
b. einen lawinengefährdeten Hang befahren;
c. Weisungs- und Verbotstafeln missachten;
d. sich den Sicherheitsanordnungen des Aufsichts- und des Rettungsdienstes widersetzen.
Art. 62 Anschlussbruch; Ausfall von Kursen im konzessionierten Verkehr
(Art. 21 PBG)
1Hindert eine Verspätung oder der Ausfall eines Kurses Reisende daran, ihre Reise mit dem im Fahrplan vorgesehenen Kurs fortzusetzen, so können sie:
a. auf die Weiterreise verzichten und den Preis der Fahrt und des Gepäcktransports für die nicht befahrene Strecke zurückverlangen;
b. die unentgeltliche Rückreise und Rückbeförderung des Gepäcks auf die Ausgangsstation mit dem nächsten geeigneten Kurs sowie die Erstattung der bezahlten Beträge verlangen;
c. die Weiterreise mit dem nächsten geeigneten Kurs antreten; das Unternehmen muss den Fahrausweis wenn nötig ändern (Verlängerung der Geltungsdauer, Streckenwechsel, Gültigkeitsvermerk für eine höhere Klasse oder Fahrzeuggattung), ohne einen Preiszuschlag zu verlangen;
d. der Weiterreise mit einem andern Verkehrsträger zustimmen.
2Wer seine Reise nicht gleichentags fortsetzen kann, hat Anrecht auf Ersatz der Unkosten, höchstens jedoch für eine Übernachtung mit Frühstück.
3Die Reisenden müssen ihre Ansprüche unverzüglich anmelden, sonst verlieren sie sie.