Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 66 Transport von Reisegepäck im konzessionierten Verkehr

1Nach der Annahme zum Transport oder nach einer Umladung wird das Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten Kurs transportiert.

2Das Unternehmen kann den Transport von Reisegepäck mit bestimmten Kursen ausschliessen.

Art. 67 Transport von Gepäck im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr

1Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit eidgenössischer Bewilligung darf nur Hand- und Reisegepäck von Reisenden transportiert werden, die an der gleichen Fahrt teilnehmen.

2Dem Fahrgast ist eine Transporturkunde abzugeben. Diese muss eine eindeutige Identifizierung jedes Gepäckstücks ermöglichen und den Namen sowie die Adresse des Unternehmens enthalten.

3Der Transport von Reisegepäck im Fahrgastraum ist untersagt. Im Gepäckraum darf ausschliesslich Reisegepäck transportiert werden.

4Jeder Fahrgast hat Anspruch auf die Beförderung mindestens eines Reisegepäckstücks von angemessenem Umfang und Gewicht.

Art. 68 Lieferfrist im konzessionierten Verkehr

(Art. 26 Abs. 1 PBG)

1Reisegepäck, das bis 19 Uhr aufgegeben wird, muss ab dem übernächsten Tag, 9 Uhr, zur Abholung bereitgestellt werden.

2Nach 19 Uhr aufgegebenes Reisegepäck gilt als am nächsten Tag aufgegeben.

Art. 69 Ablieferung

1Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe des Nachweises der Berechtigung und gegen Bezahlung der gegebenenfalls die Sendung belastenden Kosten ausgehändigt.

2Das Unternehmen überprüft die Empfangsberechtigung, wenn der Berechtigungsnachweis nicht vorgelegt wird; es kann eine Sicherheit verlangen.

Art. 70 Abnahmefrist

(Art. 26 Abs. 3 PBG)

Die Tarife regeln die Abnahmefrist.

Art. 71 Verkauf von nicht abgeholtem Reisegepäck

(Art. 26 Abs. 3 und 9. Abschnitt PBG)

1Nicht abgeholtes Reisegepäck kann nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ablauf der Abnahmefrist verkauft werden.

2Nicht abgeholtes Reisegepäck mit äusserlich erkennbar leichtverderblichem Inhalt oder solches, dessen Wert die Lagerkosten nicht deckt, kann sofort verkauft werden.

3Die berechtigte Person muss mindestens fünf Tage vor dem Verkauf benachrichtigt werden, sofern es die Natur des Reisegepäcks gestattet.

4Das Unternehmen hat die Rechte und Pflichten eines Beauftragten der berechtigten Person. Es haftet für Schäden jedoch nur bis zum Wert des Reisegepäcks.