Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
a. bei vollständiger Beschädigung: den Betrag, der bei ganzem Verlust zu bezahlen wäre;
b. bei teilweiser Beschädigung: den Betrag, der bei Verlust des beschädigten Teils zu bezahlen wäre.
Art. 75 Verspätete Ablieferung
(Art. 27 PBG)
1Wird das Gepäck zu spät abgeliefert, so muss das Unternehmen den nachgewiesenen Schaden ersetzen, jedoch höchstens 200 pro Person und je angefangene 72 Stunden seit dem Verlangen der Ablieferung und für höchstens 14 Tage.
2Diese Entschädigung wird zusätzlich zur Entschädigung für teilweisen Verlust oder teilweise Beschädigung bezahlt, sofern der Schaden nicht wegen der verspäteten Ablieferung entstanden ist. In diesem Fall darf sie insgesamt jedoch nicht höher sein als die Entschädigung für den ganzen Verlust.
3Die Entschädigung für verspätete Ablieferung wird nicht geleistet, wenn eine Entschädigung für den ganzen Verlust bezahlt wird.
Art. 76 Besondere Schadenursachen
(Art. 27 Abs. 3 zweiter Satz PBG)
Eine andere Schadenursache als der Transport wird vermutet, wenn:
a. das Reisegepäck seiner Natur nach Bruch, Rost, innerem Verderb, Frost, Hitze, Austrocknen oder Verstreuen ausgesetzt ist;
b. die Verpackung fehlt oder mangelhaft ist;
c. die Absenderin oder der Absender das Reisegepäck verladen, umgeladen oder ausgeladen hat;
d. die Absenderin oder der Absender die von den Zoll-, Polizei- oder andern Behörden verlangten Vorschriften erfüllt hat;
e. die Absenderin oder der Absender eine Bestimmung über die Zulassung zum Reisegepäcktransport missachtet hat.
3. Abschnitt: Fundsachen
Art. 77
1Wer eine verlorene Sache auf dem Gebiet eines Unternehmens oder in einem Fahrzeug findet, hat sie unverzüglich dem Personal abzugeben.
2Das Unternehmen wird als Finderin betrachtet, kann aber keinen Finderlohn beanspruchen.
3Das Unternehmen muss die Person, die die Sache verloren hat, benachrichtigen, wenn es sie kennt, und die Fundsache angemessen aufbewahren.
4Nachdem das Unternehmen die Fundsache drei Monate aufbewahrt hat, kann es diese versteigern. Die Versteigerung muss bekannt gemacht werden. Fundsachen mit