Anhang Bericht

Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten

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3Diese Daten dürfen auch für Studien und Statistiken verwendet und dazu auch an andere Ämter des Bundes oder der Kantone weiter gegeben werden.

Art. 80 Verzeichnisse

1Das Verzeichnis der Konzessionen und Bewilligungen des Bundes und die Verzeichnisse der kantonalen Bewilligungen sind öffentlich.

2Die Verzeichnisse enthalten Namen und Adressen der Konzessionärinnen und Bewilligungsinhaberinnen sowie Inhalt und Dauer der jeweiligen Konzession oder Bewilligung.

6. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 81

(Art. 60 PBG)

1Stellt das BAV fest, dass ein Unternehmen wiederholt das

Personenbeförderungsregal oder die Bestimmungen der Konzession oder

Bewilligung verletzt, so räumt es ihm eine Frist zur Einhaltung seiner Pflichten ein mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall Verwaltungssanktionen angeordnet werden.

2Falls die anwendbaren Bestimmungen ohne diese Massnahme nicht eingehalten oder schwer oder wiederholt verletzt werden, kann das BAV insbesondere folgende Verwaltungssanktionen anordnen:

a. Hinderung an der Einfahrt in die Schweiz,

b. Hinderung an der Weiterfahrt,

c. Verweigerung der Passagieraufnahme.

3Wird zudem die Verkehrssicherheit gefährdet, so kann es Fahrzeuge beschlagnahmen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

a. Verordnung vom 25. November 199819 über die Personenbeförderungskonzession;

b. Verordnung vom 5. November 198620 über den Transport im öffentlichen Verkehr.

19 AS 1999 721, 2000 2103, 2005 1167, 2008 3547

20 AS 1986 1991, 1994 1848, 1994 2714, 1996 3035, 1999 719, 2004 2697