Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Art. 83 Übergangsbestimmungen
1Bestehende Konzessionen und Bewilligungen bleiben in Kraft. Für die Erneuerung, Übertragung, Änderung, den Entzug und den Widerruf gilt diese Verordnung.
2Das Verfahren für Konzessions- und Bewilligungsgesuche, die beim Inkrafttreten bereits hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung.
3Die Kantone erlassen ihre Ausführungsvorschriften für die Erteilung von kantonalen Bewilligungen bis spätestens am 31. Dezember 2010.
Art. 84 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova